Benutzerkonto bei sozialem Netzwerk ist vererbbar

Ein aktuelles BGH-Urteil bestätigt, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Erben haben somit einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zum Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.

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Eine Mutter, dessen Tochter im Alter von 15 Jahre verstorben war, bildete mit dem Vater eine Erbengemeinschaft und klagte gegen ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die User miteinander kommunizieren und Inhalte austauschen können.

2011 hatte sich das junge Mädchen im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk registriert. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Versuche der Klägerin sich auf das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen bleiben erfolglos, weil das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war und somit der Zugang mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage den Zugang zum vollständigen Benutzerkonto, inklusive aller darin vorgehaltenen Kommunikationsdaten und begründet diesen damit, dass sie sich wichtige Informationen darüber erhofft, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Zum Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten gingen in Berufung und das Kammergericht änderte das Urteil in erster Instanz ab. Die Klage wurde abgewiesen. Dagegen richtete sich dann die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her und begründet:

Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand wurden nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich keine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin.

Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto.

Der Absender einer Nachricht kann zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach Vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln. Einen Ausschluss der Vererblichkeit aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

DSDGVO-Konformität ist vorhanden

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt.

Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DSGVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig.

Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DSGVO) als auch aufgrund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

Vorinstanzen:
Landgericht Berlin
– Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15
Kammergericht  – Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16
BGH -Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

Bild: © macondos / fotolia.com

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