(Ver)erben – gewusst wie

Veröffentlichung: 25.08.2017, 07:08 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Ob Ferienwohnung, Kapitalanlagen, Aktien oder langjährige Ersparnisse – wer viel besitzt, möchte sein Vermögen auch nach seinem Tod in guten Händen wissen. Spitzensteuersätze von bis zu 50 Prozent oder länderspezifische Regelungen können eine Erbschaft schnell mindern. Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. erklärt, welche Steuerfallen bei Erbschaften lauern und welche Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerlast bestehen.

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Grundsätzlich wird in Deutschland auf alle Nachlässe eine Erbschaftssteuer fällig. Die Höhe der Zahlungen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Prinzipiell gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind Freibeträge und desto niedriger Steuersätze. Der Rechtsexperte rät deshalb:

cms.savgi.x Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A.

„Wer seine Erben frühzeitig benennen kann, sollte bestehende Verhältnisse durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, Eheschließung oder Adoption für rechtmäßig erklären, um im Fall einer Vererbung hohe Steuersätze zu vermeiden.“

Liegt der Gesamtwert des Erbes über dem anzurechnenden Freibetrag, wird die Differenz nach dem jeweils gültigen Satz besteuert. Thier empfiehlt deshalb:

„Um einer hohen Abgabe über den Freibetrag hinaus zu entgehen, lohnt sich oftmals eine frühzeitige Stückelung des Erbes und damit einhergehende Schenkungen an Angehörige. Die in diesem Fall geltenden Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden.“

Frühe Erbschaftsregelungen und Hinterlassenschaften sollten immer gut durchdacht sein. Das eigene Vermögen bildet ja zusätzlich auch die eigene Absicherung im Alter. Dafür trifft der Gesetzgeber einige Regelungen:

Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn der Geber selbst in finanzielle Not gerät. Bei Immobilien kann die Inanspruchnahme des sogenannten Nießbrauchs dem Wohltäter eine lebenslange Unterkunft oder künftige Mieteinnahmen sichern, wenn dies bei der Schenkung vereinbart wurde.

Das Gesetz ermöglicht auch eine steuerfreie und wertmäßig unbeschränkte Übertragung des Eigenheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, wobei keine Schenkungssteuer anfällt und auch der Freibetrag unberührt bleibt – dies gilt jedoch nur zu Lebzeiten beider Partner. So steht der persönliche Freibetrag für eine spätere Vermögensübertragung in vollem Umfang zur Verfügung.

Bilder: (1) © Comugnero Silvana / fotolia.com (2) © Carl-Christian Thier

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