Digitaler Nachlass – was ist erlaubt?

Ein 15-jähriges Mädchen stirbt und der Mutter ist untersagt auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zuzugreifen. So hat das Kammergericht Berlin aktuell entschieden – das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Az.: 21 W 23/16).

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Eine Entscheidung, die für Verwirrung sorgt und die Frage aufwirft, was getan werden kann, um nach dem eigenen Ableben nicht auf ewig in den unendlichen Weiten des Netzes zu schweben? Hilfreich ist ein eindeutiges Testament, bzw. eine entsprechende Einstellung im eigenen Facebook-Profil.

Handlungsfähige Erben

Wichtig ist, dass in dem eigenen Testament nicht nur Verfügungen über Wertgegenstände, Geld, Vermögen oder Immobilien getroffen werden, sondern dass auch der digitale Nachlass geordnet wird. Das hat den Vorteil, dass Erben handlungsfähig sind und sich u.a. um Verträge für Online-Dienste, die weiterlaufen und zu bezahlt sind, kümmern können.

Empfehlenswert ist eine oder gegebenenfalls auch eine weitere Vertrauensperson zu benennen, die sich – analog zum Nachlassverwalter auf Facebook – um diese Dinge kümmern sollen. Was soll mit dem E-Mail-Postfach, dem Facebook-Profil, den Einträgen auf XING oder LinkedIn geschehen? Soll alles unwiderruflich gelöscht werden?

Welche Verträge werden eventuell noch benötigt und sollen bestehen bleiben bzw. gekündigt werden? Damit die Vertrauensperson handeln kann, muss vorher besprochen und festgelegt werden, was zu tun ist und wo die Passwörter zugänglich bzw. dafür hinterlegt sind.

Wo sind Passwörter zu hinterlegen

Passwörter sollten in einem Safe oder auch Bankschließfach deponiert werden. In diesem Fall sind nötige Änderungen auch einfacher vorzunehmen, als wenn die Daten bei einem Notar hinterlegt sind. Eine weitere Alternative für die Verwaltung der Codes ist ein verschlüsselter USB-Stick oder ein Passwort-Manager.

Wird auf Verschwiegenheit großer Wert gelegt, kann ein Rechtsanwalt oder Notar mit der Verwaltung der Daten beauftragt werden. Für diese Aufwände fallen Gebühren an, das sollte einkalkuliert werden.

Facebook: Neue Einstellung im Profil

Mitglieder können bei Facebook über die Einstellungen regeln, ob ihr Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt werden soll. Ferner kann ein sogenannter digitaler Nachlassverwalter festgelegt werden, der das Konto, das in den Gedenkzustand versetzt wurde, nach dem Tod weiterführt. Der ernannte digitale Nachlassverwalter ist befähigt, den Tod des Nutzers auf dessen Facebook-Seite bekannt zu geben und Bilder zu posten. Dadurch entsteht eine Art digitale Gedenkstätte im Netz. Sich auf dem Facebook-Konto anzumelden und Nachrichten des Verstorbenen zu lesen, ist nicht möglich.

Auf diesen Ausschluss in den Facebook-Regelungen bezieht sich das Kammergericht Berlin in seinem aktuellen Urteil. Ein Zugriff der Erben auf die Inhalte des Kontos verstoße in den Augen des Kammergerichts Berlin gegen das Fernmeldegeheimnis. Alternativ können Nutzer in den Einstellungen auch auswählen, dass das Konto im Todesfall gelöscht wird. So soll verhindert werden, dass Verstorbene nicht mehr bei den automatisch erzeugten Vorschlägen für neue Freundschaften auftauchen, was oftmals für Verstörung gesorgt habe.

Bild: © dada / fotolia.com

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