Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
Die Entlastung der gesetzlich Krankenversicherten durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG soll laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn rund acht Milliarden Euro jährlich ausmachen.
Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge
Damit Arbeitnehmer und Rentner entlastet werden, wird ab 1. Januar 2019 der von den Krankenkassen zu erhebende Zusatzbeitragssatz wieder zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern bzw. der Rentenversicherung und den Arbeitnehmern gezahlt. Der allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) bleibt unverändert.
Halbierung des Mindestbeitrags für Kleinselbstständige
Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen, sind von den hohen GKV-Beiträgen überfordert. Deshalb wird ab 1. Januar 2019 der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige auf 171 Euro halbiert.
Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen
Die Finanzreserven einer Krankenkasse dürfen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten, um überhöhte Beiträge zu vermeiden und die Beitragszahler zu entlasten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab dem Jahr 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden.
Krankenkassen, die über mehr als eine Monatsausgabe an Finanzreserven verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag künftig nicht mehr anheben. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll vorab eine Reform des Risikostrukturausgleichs auf den Weg gebracht werden.
Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften
Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft endet bislang nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird er obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Dies hat dazu geführt, dass die Krankenkassen in erheblichem Maß (fiktive) Beitragsschulden angehäuft haben. Deshalb sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, die Versicherungsverhältnisse von solchen „passiven“ Mitgliedern zu beenden.
Erhöhung des Aktienanteils bei Altersrückstellungen
Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Das entspricht Regelungen im Versorgungsrücklagegesetz des Bundes und verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.
Zugang von Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit
Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Die Betroffenen erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.
Bild: © Andrey Popov / fotolia.com
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