Rückkehr in die GKV: Fallstricke vermeiden
Obwohl die private Krankenversicherung jenseits der Basis-, Standard- und Notlagentarife im Normalfall deutlich bessere Leistungen ermöglicht, sehen manche PKV-Kunden – in der Regel aus Kostengründen – keine andere Möglichkeit der Beitragsersparnis, als ihre PKV-Tarife zu kündigen und zurück in die gesetzliche Krankenkasse GKV zu wechseln. Oft wird dabei jedoch vergessen, vorher alle Handlungsoptionen zu prüfen, um abzuwägen, ob ein Wechsel zurück in die GKV überhaupt sinnvoll ist – denn meist verlieren die PKV-Versicherten dabei mehr, als sie gewinnen. Doch worauf ist zu achten, um Fallstricke zu vermeiden, die einen auf dem Weg zurück in die GKV erwarten?
Grundsätzlich klingt ein Wechsel zurück in die GKV zunächst denkbar einfach. Denn ein PKV-Vertrag kann – nach Ablauf der Mindestlaufzeit – zum Ende des Versicherungsjahres meist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung besteht auch bei einer PKV-Beitragserhöhung oder wegen erneuter Versicherungspflicht in der GKV.
Gerd Güssler, Geschäftsführer, KVpro.de GmbH
Meist profitiert die GKV von PKV-Wechslern mit einem entsprechenden Einkommen.
Wurden die Kündigungsfristen berücksichtigt, muss rechtzeitig bei einer gesetzlichen Krankenkasse (das gilt auch für eine PKV) eine Mitgliedschaft zu dem entsprechenden Zeitpunkt beantragt werden. Aufgrund der in Deutschland bestehenden Krankenversicherungspflicht muss der Versicherte bei einem Wechsel in die GKV stets seinem Vorversicherer – hier die PKV – nachweisen, dass ein Versicherungsschutz ununterbrochen bestanden hat. Diesen Nachweis wird die private Krankenversicherung anfordern.
Legt der Versicherungsnehmer diesen sogenannten „Folgeversicherungsnachweis“ nicht vor, muss er aufgrund der Versicherungspflicht in seine gekündigte PKV zurück und bleibt weiter bei seinem ursprünglichen PKV-Versicherer versichert. Nur der Glaube, wieder in die alten PKV-Tarife zurückzugelangen, kann ins Leere gehen.
Warum? Der Versicherungsnehmer hat seine PKV gekündigt
Der private Krankenversicherer nimmt die Kündigung an. Bringt der Versicherungsnehmer danach – egal warum – nicht rechtzeitig den Nachweis einer Folgeversicherung (GKV oder PKV spielt dabei keine Rolle), geht er kraft Gesetzes in seine PKV zurück. Da seine PKV-Tarife aber mittlerweile gekündigt sind, wird der Versicherer für die ursprünglich versicherten Tarife eine neue Risikoprüfung durchführen müssen, da die ursprünglichen Tarife durch die Kündigung beendet wurden.
Wird dabei die neue Annahme zu neuen Beiträgen und gegebenenfalls Risikozuschlägen unattraktiv oder die Annahme sogar abgelehnt, kann der Versicherungsnehmer nur in den Basistarif seines ursprünglichen Versicherers aufgenommen werden. Dieser Basistarif ist dann im Beitrag auf den Höchstsatz im jeweiligen Kalenderjahr der GKV begrenzt. Dumm gelaufen, doch so ist das Gesetz!
Zurück in die GKV bedeutet auch, die in dem PKV-Kollektiv angesparten Alterungsrückstellungen (AR) und über die Jahre verdienten Rechte beim PKV-internen Tarifwechsel nach § 204 VVG, die Anrechnung der Alterungsrückstellung (AR) beim internen Tarif- und Leistungswechsel sowie das ursprüngliche Eintrittsalter nach § 13 KalV zu verlieren. Das ursprüngliche Eintrittsalter ist zudem wichtig für den neuen Beitrag.
Zwei vereinfachte Beispiele
PKV-Abschluss im Alter von 30 Jahren: Heute, mit 65 Jahren, wird dann die Alterungsrückstellung im Zieltarif so lange genutzt/verrechnet, bis im neuen Tarif das ursprüngliche Eintrittsalter 30 erreicht wurde. Ist noch eine Alterungsrückstellung übrig, so wird diese als „Einmalzahlung“ dem Tarifkollektiv zugegeben.
Ein PKV-Abschluss im Alter von 40 Jahren: Dann kann heute mit 65 Jahren der Beitrag im Zieltarif nicht unter das Eintrittsalter 40 rutschen. Auch dann nicht, wenn noch Mittel aus der Alterungsrückstellung vorhanden sind. Daher ist ein „Tarife-Hopping“ von PKV zu PKV, möchte man sich diese Option erhalten, nachteilig. Der Versicherte treibt damit den Beitrag auf Dauer selbst nach oben. Der beste Rat ist: Kaufe frühzeitig und hochwertig! Weiterhin könnte gegebenenfalls auch das Recht auf den Wechsel in den Standardtarif (STN) der PKV, der in den Leistungen in etwa denen der GKV entspricht, verloren gehen.
Es ist sehr sinnvoll, sich vor dem „Schritt zurück in die GKV“ aufmerksam über die Auswirkungen beraten zu lassen und die „Lockrufe“ der GKV auf die Vor- und Nachteile zu überprüfen. Meist profitiert die GKV von PKV-Wechslern mit einem entsprechenden Einkommen. Und die GKV wirbt auch gerne um diese Klientel. Gerade Selbstständige vergessen oder kennen die folgende Regel nicht: Wer die sogenannte „9/10-Regel“, um in die KVdR Krankenversicherung der Rentner (die KVdR ist ein Status, keine GKV) zu gelangen, nicht schafft, wird freiwilliges Mitglied in der GKV und muss – vereinfacht ausgedrückt – künftig seine ganzen Einnahmen verbeitragen.
Vereinfacht: 1.000 Euro Rente plus 2.000 Euro Einnahmen bedeuten einen GKV-Beitrag von 14 Prozent. Nur wer die 9/10-Regel schafft und die zweite Hälfte seines Arbeitslebens zu 90 Prozent in der GKV versichert war, muss seinen Krankenversicherungsbeitrag aus den Rentenbezügen der DRV (Deutschen Rentenversicherung) berechnen lassen. In Zahlen ausgedrückt: 1.000 Euro Rente mal 14 Prozent gleich GKV-Beitrag.
Wer seine PKV-Police vor 2009 gekauft hat (siehe das Datum des Versicherungsbeginns auf der Police), hat das Recht, in den Standardtarif (STN) der PKV zu wechseln. Seine im PKV-Tarif angesparte Alterungsrückstellung wird auch beim Wechsel in den STN der PKV voll angerechnet. Doch auch hierfür gilt: Wer allzu billig gekauft hat, hat mit dem zu geringen Beitrag bereits vorweggespart und wird weniger Alterungsrückstellungen zur Verfügung haben, die beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG oder für den STN eingesetzt werden könnten.
Ein Beispiel
Ein heute 60-Jähriger, seit 1995 in wertigen PKV-Tarifen versichert, bezahlt im Standardtarif STN je nach Versicherer einen Beitrag von 98 Euro plus Pflegeversicherung mit vergleichbaren Leistungen zur GKV. Bei 1.000 Euro Rente und der GKV-Mitgliedschaft zahlt der Rentner dann 140 Euro Beitrag. Dies verdeutlicht die grundsätzliche gesetzliche Lage. Und niemand wünscht sich diese Situation im Ruhestand. Doch gerade dann, wenn es eng wird, ist ein kühler Kopf für eine optimale – wenn auch nicht immer glückliche oder zufriedenstellende – Entscheidung gefragt. Am besten, man sorgt rechtzeitig vor statt überhaupt nicht.
Der Wechsel zurück in die GKV erscheint auf den ersten Blick wirtschaftlich reizvoll. Einzig wenn die Rente – mit und ohne 9/10-Regel – nicht zum Beitrag passt und der STN der PKV nicht zur Verfügung steht, kann der Schritt in die GKV – nach eingehender Beratung – eine Lösung sein. Meist muss für die Rückkehrmöglichkeiten erst ein entsprechendes Lebensumfeld geschaffen werden. Die Ursache liegt häufig nicht am Beitrag der PKV. Das wirtschaftliche Umfeld oder die wirtschaftliche Lebenswegentscheidung beziehungsweise dessen bewusste oder unbewusste Entwicklung machen diesen Schritt erforderlich. Für die spätere zu geringe Rentenhöhe kann weder die PKV noch die GKV verantwortlich gemacht werden.
Über die Jahre hinweg hätte ein GKV-versicherter Angestellter mehr Beitrag in die GKV gegeben als im Ruhestand. Die Investition PKV und/oder GKV ist vom Beitrag her in einer addierten Summe zu vergleichen. Dennoch kann im Ruhestand bei zu geringer Rente ein PKV-Beitrag nicht von der Leistung und vom Inhalt her, aber vom Beitrag her gesehen, im Vergleich zur Rente, zu hoch sein. Im schlimmsten Fall kann das in die Sozialsysteme führen. Für Selbstständige gilt das analog, doch kann der GKV-Beitrag an ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze angepasst werden, sodass der Lebensbeitragsvergleich zu einem Angestellten nicht gleich sein muss.
Nicht der PKV-Beitrag ist zu hoch
Das Problem „hoher Beitrag“ stellt sich bei einer vorausschauenden Betrachtung und Einbeziehung der Optionen auf die Ruhestandseinkünfte im Vergleich mit der GKV – vom Beitrag her – auch heute eher nicht. Es sei denn, die Einnahmen sind im Ruhestand zu gering. Wer heute abschließt, muss aufgrund der geänderten gesetzlichen Regelungen globaler und vorausschauender entscheiden und dabei beachten:
- Als Angestellter muss mindestens der Arbeitgeberzuschuss (eher mehr) im Ruhestand ausfinanziert werden, da dieser im Ruhestand entfällt.
- Als Selbstständiger muss nahezu der volle Beitrag ausfinanziert werden, hier hilft die immer noch vorhandene Beitragsersparnis im Vergleich zur GKV.
- Die Option Standardtarif STN gibt es nach derzeitiger allgemeiner Interpretation der Rechtslage in Unisex nicht mehr. Es gibt dazu noch kein BGH-Urteil, ob die Interpretation zulässig ist.
- Beamte dürften durch das System der Beihilfe bei dem Thema Beitrag im Ruhestand außen vor sein.
Zwar haben alle Anspruch auf 7,5 Prozent Zuschuss aus der DRV zur KV – egal ob PKV- oder GKV-Versicherte. In jedem Fall ist aber die Höhe der Rentenbezüge in Euro zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, was die 7,5 Prozent am Ende des Tages in Euro wert sind.
In der Beratung sind folgende Details zu prüfen:
- Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG
- Die Möglichkeit des Standardtarifes STN in der PKV
- Die Variante der GKV-Mitgliedschaft , die meist nur durch die Gestaltung der Lebenswirklichkeit erreichbar ist
- Die Beratungsdokumentation bei einem durchgeführten Gesellschaftswechsel innerhalb der PKV nach 2009, sofern bereits vor 2009 ein Versicherungsverhältnis in der PKV bestand. Wurde darin über die Nachteile und den Verlust des Standardtarifs STN aufgeklärt, so liegt kein Beratungsfehler vor.
Gute, fachlich versierte Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater gehen heute im Beratungsgespräch auf Basis dieser Grundlagen vor.
Wissenswertes für den PKV-Abschluss:
- Die PKV so früh als möglich abschließen
- Hochwertige Tarife berücksichtigen
- Die Ausfinanzierung im Ruhestand integrieren
- Auf Handlungsoptionen innerhalb der Gesellschaft achten
Weitere Informationen zum Thema: Zurück in die GKV
Bilder: (1) © kunertus / fotolia.com / Gresei / fotolia.com (2) © KVpro.de GmbH (3) experten-netzwerk GmbH
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