Allianz erleidet Niederlage vor Gericht
Die Allianz darf bei der Bewerbung des Vorsorgeprodukts „Index Select“ Formulierungen nicht mehr verwenden. Das entschied das Landgericht München.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, die Formulierungen wie „Beteiligung an der (Wert-)Entwicklung des EURO STOXX 50“ und „Indexpartizipation“ im Internetauftritt des Versicherers als irreführend ansieht. Denn durch diese Formulierungen gehen die Verbraucher davon aus, dass sie unmittelbar an der Weiterentwicklung des Indexes beteiligt sind, was aber nicht der Fall ist. Dadurch führt die Werbung für das Vorsorgeprodukt dazu, dass die Vorstellungen über die tatsächlichen Renditechancen falsch sind.
Das Landgericht München teilte diese Auffassung und verurteilte die Allianz dazu, die Verwendung dieser Formulierungen zu unterlassen. Auch wenn laut des Versicherers der Internetauftritt nur zur Erstinformation dient und die wesentlichen Tatsachen die Verbraucher im persönlichen Beratungsgespräch erfahren, ist die Bewerbung mit diesen Formulierungen nicht zulässig. Denn entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, und für diese sind die Formulierungen irreführend. Bei Zuwiderhandlung droht der Allianz ein noch festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Allianz wird noch über eine mögliche Berufung entscheiden.
Urteil vom 23. März 2018 (Landgericht München, Az. 37 O 12326/17)
Bild: © Piotr Adamowicz / fotolia.com
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