Gesetzgeber setzt auf Gleichbehandlung

Veröffentlichung: 13.10.2016, 05:10 Uhr - Lesezeit 9 Minuten

Einem Betreiber eines Online-Vergleichsportals wurde es vom Landgericht München untersagt, Versicherungsvergleiche in der Hausrat-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherung durchzuführen, wenn keine ausreichende Befragung und Beratung der Webseiten-Besucher stattgefunden hat, bevor die Vertragserklärung abgegeben wird. Der Webseitenbetreiber beanspruchte für sich, von den Befragungs- und Beratungspflichten befreit zu sein, eben genauso wie dies für einen im Fernabsatz tätigen Versicherer der Fall ist. Das Gericht war allerdings anderer Ansicht. Es meint, die in § 61 VVG verankerten Pflichten gelten auch für die Makler, die ein Vergleichsportal für Versicherungen betreiben, über das von Webseitenbesuchern Versicherungen abgeschlossen werden können.

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cms.tnpsb.x Jürgen Evers, Rechtsanwalt bei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte in Partnerschaft

In der Begründung führt das Gericht aus, die Vorschrift des § 6 Abs. 6 VVG gelte nur für Versicherer, die Versicherungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abschließen, also über das Internet, das Telefon oder das Fax. Diese seien von der Beratungspflicht befreit. Die Vorschrift könne jedoch weder dem Wortlaut noch der Systematik nach entsprechend für eine Ausnahme von den Beratungspflichten des Maklers fruchtbar gemacht werden.

Eine Analogie sei nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthalte und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht insoweit mit dem Tatbestand vergleichbar sei, den der Gesetzgeber geregelt habe. Die Lücke müsse sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von dem im Gesetzgebungsverfahren verfolgten Regelungsplan ergeben. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der VVG-Reformgeber versehentlich nur im Fernabsatz tätige Versicherer von der Beratungspflicht ausgenommen und der eigentliche Plan vorgesehen habe, Vertreter und Makler, die den Abschluss von Verträgen ohne persönlichen Kontakt über Fernkommunikationsmittel vermitteln, gleichzubehandeln.

Ein solcher Regelungsplan sei nicht erkennbar und auch ein versehentliches Abweichen vom Regelungsplan könne nicht festgestellt werden. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Gleichlauf der Beratungspflichten von Versicherer und Vermittler durchaus gesehen. So heiße es in der Gesetzesbegründung, es ergebe für das Versicherungsvertragsrecht keinen Sinn, dem für Rechnung eines Versicherers handelnden selbstständigen Vermittler Pflichten im Interesse des Versicherungsnehmers aufzuerlegen, die der Versicherer nicht haben solle.

Der Gesetzgeber setzt auf Gleichbehandlung

Damit habe der Gesetzgeber klar aufgezeigt, Versicherer und Versicherungsvermittler in Bezug auf die Befragungs- und Beratungspflichten gleichbehandeln zu wollen. Weiterhin habe er den Versicherer von der Befragungs- und Beratungspflicht befreit, soweit der Versicherer davon ausgehen dürfe, dass diese Pflichten entweder durch Dritte erfüllt werden, wie bei der Vermittlung durch einen Versicherungsmakler, oder der Beratung durch einen Versicherungsberater.

Ebenfalls befreit sei der Versicherer von diesen Pflichten, wenn die Vermittlung durch einen sogenannten Bagatellvermittler i. S. des § 66 VVG 2008 erfolge. Es sei also ausdrücklich normiert worden, dass die Beratungspflicht des Versicherers entfällt, wenn Makler beraten. Dass noch weitere potenzielle Parallelen übersehen worden wären, sei aber nach der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. § 67 VVG verbiete ein Abweichen von § 61 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Angesichts dieses Regelungsgrundsatzes liege die Annahme fern, dass eine Lücke existiere.

Auch bestehe beim Online-Abschluss auf der Webseite des Versicherers keine vergleichbare Interessenslage zum Online-Abschluss über das Vergleichsportal eines Maklers. Beim Versicherer wisse der Internetnutzer, dass er das vorhandene Angebot mit seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen abzugleichen habe. Eine an den Versicherer gerichtete Anfrage beschränke sich naturgemäß auf dessen Angebotspalette. An ein Vergleichsportal wende sich der Internetnutzer, da er sich einen Produktvergleich verschiedener Anbieter erhoffe.

Die Entscheidung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat festgestellt, dass die endgültige Regelung der Befragungs- und Beratungspflichten für den Versicherer von der für den Vermittler geltenden Regelung abhänge. Zwar hat er einen Dispens von diesen Pflichten nicht ausdrücklich für Vermittler vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch von der allgemeinen Erwägung leiten lassen, dass Beratungspflichten im Fernabsatz praktisch nicht erfüllt werden können und dass der Kunde dies auch nicht erwarte. Uneingeschränkt gilt dies auch für die Online-Versicherungsvermittlung.

Der Geschäftsverkehr versteht unter Beratung eine persönliche Wissensvermittlung. So definiert der Brockhaus die Beratung als „persönliche Hilfe oder Einflussnahme in Fragen der Gesundheit, Lebensgestaltung, Erziehung, Berufsfindung u. v. a.”Wissenschaftlich wird Beratung im Kern definiert als "polylogische Methodologie der Konnektivierung und Distribution von Wissen und Praxen in interpersonalen Diskursen“. Auf dieses Verständnis hat der Gesetzgeber aufgesetzt.

Keine unterschiedlichen Interessen

Eine unterschiedliche Interessenlage kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich Versicherer auf eigene Produkte beschränken, während Vermittler den Vergleich bieten. Die damit verknüpfte unterschiedliche Erwartungshaltung der Internetnutzer lässt allenfalls den Schluss zu, dass sie eine unterschiedliche Dokumentation erwarten, abhängig davon, ob sie das Angebot eines Versicherers recherchieren oder Versicherungstarife konkurrierender Versicherer vergleichen.

In beiden Fällen erwarten Internetnutzer jedoch keine persönliche Befragung oder Beratung. Dafür spricht auch, dass weder Verbraucherschützer noch unabhängige Bewerter von Online-Vergleichsportalen bemängelt haben, dass die Portale keine Befragung und Beratung durchführen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ein völlig anderes Verständnis gehabt hat und er vom Makler eine Leistung verlangt, die er praktisch nicht als möglich ansieht.

Selbst das Landgericht hat erkannt, dass die an die persönliche Befragung und Beratung zu stellenden Anforderungen online nicht darstellbar sind. Ausgehend davon hätte das Landgericht erkennen müssen, dass der Gesetzgeber keine Anforderungen definiert hat, die an eine Online-Befragung oder -Beratung zu stellen sind. Das dadurch entstandene Vakuum kann nicht ausgefüllt werden, ohne dass es zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Online-Direktvertriebes der Versicherer zulasten des Online Vertriebes durch Vermittler kommt. Um dies zu vermeiden, ist der Online-Broker daher entsprechend § 6 Abs. 6 VVG von der Befragungs- und Beratungspflicht freizustellen.

Bild: (1) © alphaspirit / fotolia.com (2) © Blanke Meier Evers Rechtsanwälte in Partnerschaft

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