MiFID 2 trifft auch Anlage-Fintechs
Die Umsetzung der Europäischen MiFID 2-Richtlinie in deutsches Recht zum 03.01.2018 beschäftigt die Finanzbranche seit Jahren. Die neuen Regelungen werden nicht nur Banken und Vermögensverwalter treffen, sondern auch Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34f-GewO. Es ist zu erwarten, dass die Änderungen auch die 46 in Deutschland registrierten Fintechs im Anlagebereich treffen werden (Quelle Barkow Consulting GmbH 02/2016). Hinzu kommt, dass nach Angaben von Statista das Transaktionsvolumen im Segment „Robo-Advisors“ bis zum Jahr 2020 um 795,3 Prozent steigen soll.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hendel von der Kanzlei Dr. Roller & Partner aus München erläutert:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hendel von der Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER Rechtsanwälte PartmbB„Für ETF-basierende Anlagestrategien bedarf es derzeit keiner Erlaubnis der BaFin, es reicht eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO."
Viele Betreiber von „Robo-Advice-Plattformen“ verfügen deshalb bis dato nur über eine Erlaubnis nach GewO. Die MiFID 2-Richtlinie sieht dann vor, dass die für Banken geltenden sogenannten Wohlverhaltenspflichten in einigen Teilen gleichwertig auch für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f-GewO eingeführt werden sollen. Das bedeutet unter anderem:
- Erweiterte Informationspflichten, zum Beispiel in der Anlageberatung
- Aufzeichnung von Telefongesprächen (sogenanntes „Taping“)
- Vorgaben für Kundeninformationen und Marketing-Maßnahmen
- Regelungen zur Mitarbeitervergütung
Hinzu kommt, dass das Zulassungsverfahren erschwert werden soll, künftig wird beispielsweise ein Geschäftsplan vorzulegen sein.
Bild: (1) © Mopic / fotolia.com (2) © DR. ROLLER & PARTNER Rechtsanwälte PartmbB
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