Private Drohnen: was ist erlaubt – was wird verboten?
Aktuell sind 87.000 private Drohnenpiloten im Deutschen Aero Club organisiert. Schätzungen des Verbandes zufolge gibt es deutschlandweit etwa 147.000. Durch die große Menge steigt das Risiko, dass Drohnen kollidieren und abstürzen. Bereits jetzt müssen private Drohnenpiloten einige Regeln beachten. Welche das sind und was sich in Zukunft ändern kann, wenn das Bundesverkehrsministerium die Luftverkehrsordnung neu regelt, erklärt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Vom Multikopter und Hexakopter bis zur 360-Grad-Drohne – in Deutschlands Himmel sind viele verschiedene Fluggeräte unterwegs. Was fällt unter den Begriff „Drohne“?
Unter einer „Drohne” verstehen Experten unbemannte Flugobjekte. Sie können sowohl autonom fliegen als auch von Menschenhand gesteuert sein. Grundsätzlich lassen sich alle Drohnen in die Kategorien „Flugmodell” oder „unbemanntes Luftfahrtsystem” einordnen.
Für die Abgrenzung kommt es auf den Zweck der Verwendung an: Bei privater Nutzung, also im Rahmen der Freizeitgestaltung, sprechen Experten von einem „Flugmodell”. Erfolgt der Einsatz des Geräts zu gewerblichen Zwecken, ist „unbemanntes Luftfahrtsystem” die richtige Bezeichnung. Rechtlich gelten Drohnen beider Nutzungsarten nach § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als „Luftfahrzeuge”.
Die Regelungen für die beiden Varianten sind jedoch zum Teil unterschiedlich: Unbemannte Luftfahrtsysteme benötigen zum Beispiel immer die Aufstiegserlaubnis einer Behörde. Eine solche generelle Erlaubnispflicht gibt es für Flugmodelle bis fünf Kilogramm Gewicht nicht.
Es gibt verschiedene Konstruktionen, Modelle und Bauformen von Drohnen. Bei den Hobby-Drohnen sind hauptsächlich die Bauformen Quadrocopter mit vier Rotoren, Hexacopter mit sechs Rotoren und Octocopter mit acht Rotoren vertreten – alle zusammengefasst unter dem Begriff Multicopter.
Worauf sollten Drohnenpiloten beim Fliegen achten, welche Verbote gelten außerdem?
Zunächst gilt: Drohnen dürfen laut Luftverkehrsgesetz nicht ohne Versicherung abheben. Ob die eigene Privathaftpflicht ausreicht, hängt von der Police ab. Manche schließen Drohnen mit einem Gewicht von bis zu fünf Kilogramm in den Schutz mit ein. Deckt eine Privathaftpflicht Schäden durch Drohnen nicht ab, ist eine Zusatzpolice abzuschließen. Die Drohne sollte außerdem immer in Sichtweite des Piloten bleiben. Und er darf sie nicht wahllos irgendwo fliegen lassen. Denn das ist nicht überall erlaubt.
Aus Sicherheitsgründen sollte der Pilot zum Beispiel unbedingt das Überfliegen von Menschenansammlungen, vielbefahrenen Straßen und Unfallstellen unterlassen. Besonders geschützt sind Flughäfen: Innerhalb eines Abstands von 1,5 Kilometern zur Flugplatzbegrenzung dürfen Drohnen gar nicht fliegen. Für die darüber hinaus reichenden unterschiedlich großen Kontrollzonen gibt es ebenfalls Einschränkungen.
Die Deutsche Flugsicherung DFS hat für die Kontrollzonen der von ihr betreuten 16 Verkehrsflughäfen eine pauschale Freigabe erteilt; hier sind jedoch Flughöhen- und Gewichtsbegrenzungen sowie Verhaltensregeln zu beachten. Dazu kommen regionale Sperrgebiete, etwa über Gefängnissen oder Regierungsgebäuden wie in Teilen von Berlin.
Drohnen-Besitzer finden in sogenannten Luftfahrtkarten der International Civil Aviation Organisation (ICAO-Karten) Informationen zu den erlaubten Lufträumen deutschlandweit. Im Zweifel empfiehlt es sich, bei dem zuständigen Bezirks- oder Ortsamt die Rechtslage zu klären.
Generell gilt: Während des Drohnenflugs auf Wind und Witterung achten! Es empfiehlt sich außerdem, immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu öffentlichen Wegen und Hochspannungsleitungen einzuhalten. Außerdem sollten Drohnen nachts niemals ohne Beleuchtung unterwegs sein. Wer seine Drohne von einem fremden Grundstück aufsteigen lassen will, benötigt die Erlaubnis des Eigentümers.
Der Bundesverkehrsminister will die Nutzung privater Drohnen neu regeln. Womit ist zu rechnen?
Unter anderem sollen künftig alle Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm kennzeichnungs- beziehungsweise registrierungspflichtig sein. Denn mit einem Eintrag in ein Verzeichnis der Luftfahrtbehörde lassen sich die Besitzer im Schadensfall oder bei Regelverstößen schnell ausfindig machen.
Ausdrücklich verboten werden soll das Überfliegen von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken und Anlagen zur Energieverteilung, Bundesfernstraßen, Eisenbahnlinien, Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und Einsatzorten der Polizei.
Eine Art „Drohnenführerschein“ zumindest für gewerbliche Drohnenpiloten ist in Planung. Einheitlich festgeschrieben werden soll womöglich auch eine Höchstflughöhe von 100 Metern. Derzeit arbeitet das Bundesverkehrsministerium an der Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Wann Drohnen-Piloten mit neuen Regeln rechnen müssen, steht noch nicht fest.
Bild: © Sébastien Delaunay / fotolia.com
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