LV-Vertrag: frühere geschiedene Ehefrau ist trotz Witwe bezugsberechtigt

Veröffentlichung: 05.09.2016, 05:09 Uhr - Lesezeit 10 Minuten

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14) entschied, dass die Erklärung des Versicherungskunden „der verwitwete Ehegatte" sei Bezugsberechtigter so auszulegen ist, “dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll“.

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cms.bftwg.x *von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

Wenn nun eine Witwe daher leer ausgeht, kann Sie möglicherweise vom Versicherer und vom Vermittler eine (dann doppelte) Auszahlung verlangen, denn diese ständige Rechtsprechung hat man im Versicherungsvertrieb zu kennen, § 6 VVG.

Die Auslegung, auch Exegese oder Interpretation genannt, beginnt beim Wortlaut oder Wortsinn – wie bereits vom Rechtsgelehrten für „juristische Hermeneutik“ Friedrich Carl von Savigny seit dem Jahre 1840 postuliert. Demnach gibt es zum Personenstand - beispielsweise vor dem Strafgericht, erzwingbar über § 111 OWiG - nur vier zutreffende alternative Antworten „ledig, verheiratet, geschieden, oder verwitwet“: Wer geschieden ist, kann demnach nicht verwitwet sein.

Verfassungswidrige ständige Rechtsprechung des BGH?

cms.bxgdx.x *und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Der BGH meint, dass es die Auslegung erfordert, „auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt“ abzuheben. So nach dem Motto –  nach sieben Scheidungen mit jeweils einer Wiederheirat, bekommt noch immer die erste geschiedene Frau die Versicherungsleistung, wenn damals das Bezugsrecht mit dem Versicherer vereinbart wurde.

Glücklicherweise hat der Philosoph Hans-Georg Gadamer durch seine Betrachtungen aus dem Jahre 1960 über „Wahrheit und Methode“ die Grundlage dafür geliefert, dass es unendlich viele Wahrheiten gibt. Anderenfalls müsste man das Verfassungsrecht bemühen, wonach unlogische Entscheidungen wegen Verstoß gegen die Denkgesetze schlicht verfassungswidrig sind.

Gleichbehandlungsgrundsatz durch den BGH verletzt?

Man muss schon Mathematiker sein, wenn man sich nur logisch denkend die Frage stellt, was denn bei einer Lebensversicherung mit einem Bezugsrecht „für die Witwe“ (noch Ehefrau) im Falle der ersten Scheidung passiert? Der BGH (Beschluss vom 05.10.2011, Az. XII ZB 555/10) entschied, dass eine beim Ehemann (und künftigen Verstorbenen) vorhandene Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Handelt es sich um eine Versicherung mit Kapitalauszahlung, so erfolgt ein güterrechtlicher Ausgleich im Rahmen des Zugewinns. Die erste Ehefrau hat mithin normalerweise im Rahmen der Scheidung ihren „gerechten“ gesetzlichen Anteil an der Lebensversicherung bereits erhalten.

Wenn die erste Geschiedene dann abermals etwas erhält – obgleich bereits abgefunden, wie üblich im Rahmen ihrer Scheidung – stellt sich die Frage nach der Gerechtigkeit: Wurden in Gerichtskantinen Gerechtigkeit und Gleichbehandlung bisweilen angesprochen „senkten sich die Köpfe rasch über die Salatsauce und die Fusilli siciliana“ (Bundesrichter Thomas Fischer). Rechtsreferendare speist man in der Ausbildung damit ab, dass der Kläger rufe „Herr Richter ich möchte mein Recht, ich wünsche mir Gerechtigkeit“ – worauf das Gericht meint „von mir bekommen Sie jedoch nur ein Urteil“. Die Oberlandesgerichte agieren indes meist anders – und sei es nur aus Gründen der Altersweisheit.

Risiko des Richters für die Gestaltungsberatung des Versicherungsvermittlers

Zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht kann eigentlich alles gestaltet werden, was man will – eingeschlossen jede Menge an Ansätzen wegen Falschberatung. Es sollte zum Beispiel möglich sein, ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall einzuräumen, dass dann doch in bestimmten Fällen widerrufen werden kann, oder unter einer auflösenden Bedingung steht: beispielsweise, es ist bis zum 31.12.2020 unwiderruflich, oder solange Merkel Bundeskanzlerin ist, oder bis ein Darlehen zurückgezahlt ist und dies dem Versicherer bestätigt wird.

Um den Wettlauf der Erben zu vermeiden, könnte man sicher auch ein Bezugsrecht einräumen, das nur zu eigenen Lebzeiten widerruflich ist, ansonsten aber sofort mit dem Tode unwiderruflich wird. Schade nur, dass die Versicherungswirtschaft dies in ihren Formularen bisher kaum aufgreift. Akzeptieren müsste sie es, da es ein einseitiges Gestaltungsrecht ist.

Für den Versicherungsmakler und jenen Rechtsanwalt, der die Rechtsprechung nicht kennt, sind derartige Fälle wie ein Roulette – man erfährt erst nach einigen Jahren ob das Gericht der gleichen Meinung gewesen ist. Mancher Erblasser und Versicherungsnehmer begünstigt seine aktuelle Witwe, die einzige Witwe, nach dem Wortlaut des Bezugsrecht mit voller Absicht, denn diese bekam ja bis zum Todestag noch gar keinen Zugewinn oder Versorgungsausgleich abgefunden. Dies gilt es dann „gerichtsfest“ zu dokumentieren oder eine alternative Gestaltung zu empfehlen.

Papst hält viele Witwen nicht für solche

Einfach nur den Namen des Begünstigten mit Geburtsdatum zu nennen ist solange sicher, als man nicht später vergisst, dass derjenige nicht mehr gemeint sein soll, wie nach einer Scheidung. Die Formulierung „Witwe“ war wohl gut gemeint, um genau das zu vermeiden, indem es vielleicht die aktuelle gewesen wäre – was sich laut BGH als Irrtum erweist. Ehefrau wäre genauso schlecht. Besser könnte „der zuletzt in gültiger Ehe lebende Ehegatte“ sein. Doch da ein Großteil der Eheschließenden sich infolge unzureichender Belehrung der Bedeutung seiner Willenserklärung nicht bewusst ist, könnten viele Ehen schlicht nichtig sein, wie Papst Franziskus feststellte.

Bei einer nichtigen Ehe kann natürlich auch niemand zur Witwe werden. Dies gilt zwar nur für unauflösliche kirchliche Ehen – indes könnte ein Teil der standesamtlichen auch darunter fallen, wie sich schon aus dem BGB ergibt. Andererseits währt die kirchliche Ehe auch nach einer standesamtlichen Scheidung und Wiederverheiratung fort. Zweifelhaft könnte daher auch sein, wenn eine Ehe nur kirchlich geschlossen wird, was in Deutschland zulässig ist, und die aktuelle Ehefrau als bezugsberechtigt bezeichnet wird. Später kann dann standesamtlich eine neue Ehe geschlossen werden: an wen hat nun der Lebensversicherer zu zahlen?

Vernichtung des Bezugsrechts durch Widerruf der Lebensversicherung

Wem am Ende als Erbe die Bezugsberechtigung eines anderen nicht gefällt, aber versäumt hat, den Wettlauf um diese durch Widerruf der Bezugsberechtigung zu gewinnen, der hat auch nach Jahren oft eine weitere Chance. Denn auch viele Lebensversicherungen selbst sind bis heute widerruflich. Mit deren Widerruf ist auch das eingeräumte Bezugsrecht hinfällig. Der Versicherer muss daher an den Erben die Beiträge zuzüglich der gezogenen Nutzungen abzüglich der Risikokosten zahlen, allenfalls vermindert um den Teil des Rückkaufswertes in der Todesfallleistung. Versicherungsmathematische Begutachtungen, wie sie der widerrufende Erbe zur laut BGH erforderlichen Darlegung der Nutzungen benötigt, ergeben ganz erhebliche Nachschläge.

*von Dr. Johannes Fiala, RA (München), VB, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)

und

Dipl.-Math. Peter Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

Bild: (1) © Photographee.eu / fotolia.com (2) © Fiala (3) © Schramm

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