Abhängigkeitsverhältnis - nein!

Veröffentlichung: 19.07.2016, 07:07 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Statement der Fonds Finanz zum Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen L 1 R 679/14), das die Rentenversicherungspflicht eines Makler festgestellt hat:

(PDF)
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Mit dem Urteil  hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass ein Makler, der sein gesamtes Geschäft über einen einzelnen Maklerpool abwickelt, nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenversicherungspflichtig ist.

Das Urteil betrifft diejenigen Makler, die mehr als 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Maklerpool einreichen und dabei regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Fonds Finanz geht davon aus, dass die überwiegende Zahl der Makler mehrere Anbindungen an verschiedene Maklerpools sowie diverse Direktanbindungen besitzt und somit nur eine geringe Anzahl an Maklern von einer möglichen Rentenversicherungspflicht betroffen ist. Die an die Fonds Finanz angebundenen Makler sind größtenteils Allfinanz-Makler, die mehrere Sparten abdecken und dementsprechend ihr Geschäft über verschiedene Kanäle einreichen.

Aus Sicht der Fonds Finanz ist das Urteil hinsichtlich der Einstufung des Maklerpools als Auftraggeber des Maklers kritikwürdig. Hierzu verweist die Fonds Finanz auf die Stellungnahme des AfW-Verbandes:

https://www.experten.de/2016/07/06/afw-rentenpflicht-fuer-poolmakler-unsinn/

Die in Vertragsbeziehung zur Fonds Finanz stehenden Makler sind von dieser nicht abhängig. Die Unabhängigkeit ist in der Vertriebsvereinbarung verankert, die der Makler jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann.

Der Makler kann seinen Bestand jederzeit auf eine Direktanbindung oder einen anderen Maklerpool übertragen. Sämtliche seiner Ansprüche am Bestand sind ihm hierzu abgetreten. Eine große Anzahl von Versicherern hat sich zudem bereits vorab verpflichtet, Bestände des Maklers auf dessen bestehende oder noch zu erstellende Direktanbindung zu schlüsseln, Korrespondenz über diesen zu führen sowie Courtagen an diesen direkt abzurechnen. Der Makler hat damit einen direkten Anspruch gegenüber den Versicherern. Über die vertragliche Vereinbarung hinaus versetzt die Fonds Finanz ihre Makler durch die Vereinbarung mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nirschl, Grössl & Kollegen auch faktisch in die Lage, die Übertragung der Bestände auf die Versicherer durchzuführen. Weitere Informationen zur sogenannten Bestandssicherung 2.0 sind unter diesem Link zu finden. Die Fonds Finanz geht dementsprechend nicht davon aus, dass ihre Makler in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen.

Weitere Artikel zum Thema:

https://www.experten.de/2016/07/14/keine-rentenpflicht-bei-den-genossen/

https://www.experten.de/2016/06/29/maklerpool-als-auftraggeber-rentenpflicht-fuer-makler/

https://www.experten.de/2016/07/08/rv-pflicht-aus-mehreren-gruenden-abwegig/

https://www.experten.de/2016/07/06/was-makler-ueber-die-gesetzliche-rentenversicherung-wissen-sollten/

https://www.experten.de/2016/07/06/pool-positionen-zur-gesetzlichen-rentenversicherung/

Bild: © cherezoff / fotolia.com

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