Widerrufsrecht bei Online-Immobilienmakler-Verträgen

Veröffentlichung: 08.07.2016, 08:07 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag als Fernabsatzgeschäft zu verstehen ist und daher vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.

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In beiden Verfahren hatte ein Kunde über ein Internetportal ein Grundstück ausgesucht und beim Makler sein Interesse bekundet. In beiden Fällen erhielt er von dem jeweiligen Immobilienmakler ein Exposé, in dem auch die Provision ausgewiesen war. Lieder fehlte jedoch eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung. Der Verkauf kam zustande, der jeweilige Kunde jedoch zahlte die Provision nicht. Es kam jeweils zum Prozess, währenddessen der Kunde den Maklervertrag widerrufen hat. In erster Instanz wurden beide Kunden zum Zahlen verurteilt, jetzt hat der BGH jedoch anders entschieden.

Begründung

Auch bei einem Fernabsatzvertrag steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Laut BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.

Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht erloschen, weil die jeweiligen Beklagten die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatten, so der BGH.

Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 7. Juli 2016 - Aktenzeichen I ZR 30/15 und I ZR 68/15

Bild: © Nomad Soul / fotolia.com

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