Maklerpool als Auftraggeber - Rentenpflicht für Makler

Veröffentlichung: 29.06.2016, 09:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Verkehrte Welt: Ein selbständiger Versicherungsmakler, der sich an einen Pool bindet, um an Verträge mit besseren Konditionen für seine Kunden zu kommen und eventuell die Verwaltungsarbeiten abzugeben, gilt in den Augen eines deutschen Gerichts als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Dabei beauftragt doch der Makler eigentlich den Pool, ihn zu unterstützen und bezahlt ihn auch dafür. So zumindest die gängige Annahme.

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Der Träger der Rentenversicherung hat aber einen Kläger, einen selbständigen Einzelmakler, jetzt als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das LSG München hat diese Einschätzung – wie schon das SG Landshut – bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – wie der Kläger – keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig sei.

Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. „Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool“, so das LSG in seinem Urteil vom 3. Juni 2016. „Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Erste Reaktion aus der Branche: blau direkt versichert in seinem Blog, dass die Anbindung an diesen Pool die Gefahr der „arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit“ nicht berge, da dies im Poolvertrag bereits ausgeschlossen sei.

LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2016, Az.: L 1 R 679/14

Bild: © Gajus / fotolia.com

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