Die Rentenzeit fern der Heimat zu verbringen liegt im Trend: Knapp 226.000 Rentner erhielten 2015 monatlich ihre Rentenzahlung im Ausland. Das bedeutete einen Anstieg von 1,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Doch nicht nur bei der gesetzlichen Rentenversicherung, auch bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nimmt die Anzahl der Bezugsberechtigten zu, für die Unternehmen die Betriebsrente ins Ausland überweisen. Was Arbeitgeber wissen sollten, wenn pensionierte Betriebsrentner im Ausland leben, fasst Mark Walddörfer, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, zusammen.
Seit den 90er Jahren wächst die Zahl derjenigen kontinuierlich, die ihren Lebensabend außerhalb der Heimat verbringen wollen. Zwischen 1992 und 2010 hat sich die Zahl sogar verdoppelt. Das spiegelt sich auch bei der Administration von Betriebsrenten wider. Wurden 2010 haben 1,04 Prozent der Renten an Versorgungsberechtigte in 23 verschiedenen Staaten im Ausland überwiesenm, sind es 2016 bereits 2,00 Prozent Bezugsberechtigte in über 30 verschiedenen Staaten.
Regeln für die Zahlung ins Ausland
Zunächst gelten für die Zahlung der Betriebsrente ins Ausland die gleichen Grundregeln wie bei Rentenzahlungen innerhalb Deutschlands. Es gibt aber auch Besonderheiten.So ist die Betriebsrente in aller Regel eine „Holschuld“. Damit ist gemeint, dass ein Bezugsberechtiggter seinen Rentenanspruch bei seinem früheren Arbeitgeber geltend machen und nachweisen muss. Diese Nachweispflicht gilt auch für Betriebsrentner, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Nicht zu vergessen, die Steuerpflicht für Betriebsrenten, denn eine bAV ist grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn sie nicht in Deutschland ausgezahlt wird. Deshalb sollte die bezugsberechtigte Person das Steuerrecht prüfen. Entscheidend dafür ist unter anderem:
- hat der Versorgungsberechtigte noch einen Wohnsitz in Deutschland?
- wie oft beziehungsweise wie lange nutzt er den Wohnsitz in Deutsdchland?
- ist der Bezugsberechtigte vollständig ins Ausland verzogen?
Mit mehr als 100 Staaten, darunter Spanien, Italien, Brasilien und Kanada, hat Deutschland ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Hier ist geregelt, wie und wo Einkünfte aus Deutschland, etwa Betriebsrenten, zu versteuern sind und vermeidet so eine Doppelbesteuerung. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral für Auslandsrenten zuständig und hilft bei der Kärung der Steuerpflicht weiter.
Sozialversicherungsbeiträge für Betriebsrente im Ausland?
Für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte – unabhängig davon, ob freiwillig- oder pflichtversichert , ist die Betriebsrente ein Einkommen, für das auch im Rentenbezug entsprechende Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Dies gilt jedoch nur für Rentenbezieher, die in den deutschen Sozialversicherungen versichert sind, besteht in Deutschland keine gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung mehr, muss der ehemalige Arbeitgeber hier auch keine entsprechenden Beiträge abführen beziehungsweise einbehalten.
Die Überweisungskosten
Kosten, die für die Überweisung der Betriebsrente ins Ausland anfallen, trägt der Versorgungsberechtigte. Innerhalb des sogenannten SEPA-Raums sind diese in der Regel kostenfrei. Der SEPA-Raum erstreckt sich auf alle Staaten der Europäischen Union, inklusive der Überseegebiete der EU-Mitgliedsstaaten wie die Kanarischen Inseln, sowie die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Monaco. Nicht zum SEPA-Raum gehören beispielsweise Serbien, die Türkei, die USA, aber auch die britischen Kanalinseln (Jersey, Guernsey). Nicht zu unterschätzen sind allerdings die Gebühren, die außerhalb des SEPA-Raums von den Kreditinstituten verlangt.
Longial hat bei einer Stichprobe Gebühren von 0,1 bis 0,15 Prozent des Überweisungsbetrages ermittelt. Mindestgebühren können durchaus bei 8 und 15 Euro je Überweisung liegen und zusätzlich ist der Wechselkurs zu beachten. Dies schmälert natürlich den monatlichen Betrag, der an sich nicht hoch ist,. Die durchschnittliche Betriebsrente beträgt ca. 390,00 Euro und mehr als 40 Prozent der Auslandsrenten sind kleiner als 100,00 Euro, die Longial Monat für Monat ins Ausland überweist. Der ehemalige Arbeitgeber schuldet die Betriebsrente in Euro, die Wechselkursschwankungen gehen zu Lasten des Betriebsrentners.
Erhöhter Aufwand für Arbeitgeber
Auch wenn die Kosten, die durch die Auslandsrentenzahlung entstehen, in der Regel vom Betriebsrentner zu tragen sind: Das Unternehmen hat häufig einen deutlich höheren Aufwand in der Bearbeitung der Vorgänge. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ehemalige ausländische Mitarbeiter handelt, die nach ihrer aktiven Zeit wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind. So müssen dann Bescheinigungen, beispielsweise Lebensbescheinigungen oder Sterbeurkunden ausländischer Behörden, meist in der Landessprache ausgefertigt sein. Häufig sind dem Arbeitgeber andere Rechtsgrundlagen nicht geläufig bzw. bekannt. Fragen, die dann zu klären sind beispielsweise:
- Kann eine Betriebsrente im Ausland gepfändet werden?
- Muss der Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss im Ausland gegen sich gelten lassen?
- Melden sich Hinterbliebene und machen sie die Hinterbliebenenrente geltend, muss deren Rentenberechtigung geprüft werden.
Das bedeutet beispielsweise, dass Arbeitgeber sich vergewissern müssen, ob eine Ehe bestand und bis wann. Zudem muss er klären, ob die Waisen tatsächlich berechtigt sind, eine Waisenrente zu beziehen. Angesichts der steigenden Tendenz bei Rentnern, Deutschland den Rücken zu kehren, werden diese Fragen zukünftig immer mehr Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen betreffen.
Bild: © WavebreakMediaMicro / fotolia.com
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