Berufshaftpflicht – ein Muss für alle Freiberufler

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Gesundheits- und Heilwesen übernehmen Freiberufler und Selbstständige eine hohe Verantwortung, geht es dabei doch immer um die Gesundheit und das Wohl der Patienten. Eine wichtige Anlaufstelle im Ort ist traditionell der Apotheker. Knapp 21.000 öffentliche Apotheken gibt es bundesweit.

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Eine davon ist die „Apotheke am Markt“.  Im Ort ist sie genauso alt eingesessen wie anerkannt. Lars Bergmann führt die Apotheke seit 5 Jahren mit viel Herzblut, schon der Senior war hier Apotheker. Viele Menschen aus den umliegenden Dörfern kommen seit Jahren vorbei, wenn es um ihre Gesundheit geht – man kennt sich persönlich. Nachdem es seit kurzem ein Altenheim im Dorf gibt, vertrauen auch die Bewohner der Seniorenresidenz auf Bergmanns fachkundigen Rat.

Mitgehangen, mitgefangen …

Immer öfter macht sich Apotheker Bergmann Gedanken darüber, was passieren kann, wenn er übersieht, dass ein Rezept fehlerhaft ausgestellt wurde. Denn seit drei Jahren - seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Quelle: Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (OLG Köln) vom 7.8.2013 – 5 U 92/12) - gilt auch für Apotheker die sogenannte „Beweislastumkehr“.

In dem verhandelten Fall hatte ein Junge mit einem Herzfehler und Down-Syndrom einen Herzstillstand erlitten und musste wiederbelebt werden. Der Grund: Der Arzt hatte versehentlich ein falsches Rezept für ein Herz-Medikament mit einer achtfach überhöhten Dosis ausgestellt. Fünf Jahre später wurden bei dem Kind Spätschäden festgestellt: Gehirn und Darm waren geschädigt, der Junge weit in seiner Entwicklung zurück. Die Eltern verklagten Arzt und auch den Apotheker auf Schadenersatz. Das Gericht sah ebenfalls beide in der Pflicht.

Es ist also immens wichtig, dass Apotheker wie Lars Bergmann über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Diese leistet bei Haftungsverpflichtungen von Selbständigen, Freiberuflern und Berufstätigen wie Ärzten, Apothekern, Architekten oder Bauingenieuren, die dadurch entstehen, dass durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit Personen-, Sach- oder Vermögensschäden bei Dritten schuldhaft entstanden sind.

Beruflich zu Absicherung verpflichtet

Zur eigenen Sicherheit und zur Absicherung eines Unternehmens im Heilwesen ist eine Berufshaftpflicht für diesen Berufszweig unbedingt notwendig, bzw. zur Ausübung des Gewerbes  verpflichtet. Dies gilt für Ärzte, Hebammen, und Apotheker. Für letztere gilt §16 der Berufsverordnung:

„Jeder Apotheker hat sich im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz persönlich gegen die sich aus der Ausübung seines Berufes ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, es sei denn, er ist in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert. Der Inhaber der Betriebserlaubnis einer öffentlichen Apotheke hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus beruflicher Tätigkeit abzuschließen, die alle beschäftigten Mitarbeiter einschließt.“

Die 16.000 Apothekenleiter (Stand 12/2015) mit ca. 20.000 Apotheken sollten neben der verpflichtenden Betriebshaftpflichtversicherung auch an die Absicherung der gemieteten Räume (bzw. des Gebäudes) bzw. die Apothekeneinrichtung inklusive der jeweiligen medizinischen Geräte und Apparate denken. Dazu gehören u.a. auch die vorhandene kaufmännische und auch technische Apothekeneinrichtung inklusive Warenlager, Schaufensterdekoration, Beleuchtung, Teppiche und Bücher (auch fremdes Eigentum).

Mögliche Haftungsschäden

In der Analyse und Beratung gilt es Haftungsschäden und Ertragsausfälle bzw. die Anforderungsfelder dadurch für den jeweils individuellen Versicherungsbedarf zu definieren:

  • Betriebs- und Produkthaftpflichtschäden
  • Mietsachschäden
  • Verblisterung
  • Verwechslung von Medikamenten (auch Aut-Idem)
  • Versorgung mit Hilfsmitteln
  • Pflegeheimversorgung und Integrationsvertrag
  • Veranstaltung von Gesundheitskursen
  • Schlüsselverlust (eigene und fremde)
  • Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes
  • Privathaftpflicht für Apothekeninhaber bzw. die Familie
  • Umwelthaftpflicht-Basisdeckung einschließlich Kleingebinde

Bild: © contrastwerkstatt / fotolia.com

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