Gothaer: Haftpflicht und zerstörerische Kinderspiele

Veröffentlichung: 08.06.2016, 14:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Haftpflicht, Unfall, Hausrat…Versicherungen gibt es ganz schön viele verschiedene, da kann man schon einmal durcheinander kommen. Mit  der Serie „Wer hilft, wenn ...“ möchte die Gothaer typische Versicherungsfälle vorstellen und aufklären, welche Versicherung bei welchem Schaden hilft. Im ersten Teil geht es um das Thema Privat-Haftpflichtversicherung und Kinder.

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Wenn teures Porzellan zu Bruch geht:

Ein sechsjähriges Kind ist fasziniert von dekorativen Meißner Porzellanfiguren bei Freunden der Eltern und zerbricht aus Versehen einige. Die Freunde sind pikiert, die Eltern untröstlich.

Und wer hilft nun?

Wenn Versicherungsnehmer bei Dritten etwas aus Versehen beschädigen, ist das ein Fall für die Privat-Haftpflichtversicherung. Nun kommt es darauf an, ob die Eltern des Kindes eine Familienversicherung abgeschlossen haben. Mit diesem Vertrag sind nämlich auch der (Ehe)partner sowie im Haushalt lebende Kinder, solange sie sich in der Erstausbildung befinden, abgedeckt. Ein weiterer Faktor ist das Alter des kleinen Rabauken. „Kinder unter sieben Jahren gelten laut Gesetz als deliktunfähig, können also für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden. Manche Versicherungen berufen sich auf diese Gesetzeslage und lehnen es mit Hinweis auf die Gesetzeslage ab,  Schäden zu bezahlen, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht wurden. Es gibt aber auch Tarife – wie sie beispielsweise die Gothaer Versicherung anbietet – die auch bei deliktunfähigen Personen greifen. „Gerade im Freundeskreis ist eine unkomplizierte Behebung des Schadens gewünscht, um die Beziehung nicht zu belasten“, erklärt Konrad Göbel, Haftpflichtexperte der Gothaer.

Kollateralschäden beim Fußballspielen:

Nachdem das eigene Kind mehrere Monate bei einer Gastfamilie im Ausland verbracht hat, nimmt man nun selbst einen Austauschschüler aus dem Ausland für ein halbes Jahr auf. Beim Fußballspielen schießt der ambitionierte Torschütze aber aus Versehen ein Fenster bei den Nachbarn ein.

Von wem kommt Hilfe?

Keine Sorge, komplizierte Konversationen mit dem Herkunftsland des Austauschschülers bleiben den Gasteltern oder Nachbarn zum Glück erspart. „Während der Zeit, die der Schüler in Deutschland bei seiner Gastfamilie verbringt, ist er bei hochwertigen Versicherungsprodukten in der Privat-Haftpflicht eingeschlossen, da er im selben Haushalt lebt. Dieser Schutz gilt in der Regel bis zu einem Jahr,“ so Haftpflichtexperte Göbel.

Bild: © Brian Jackson / fotolia.com

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