Steuertipps für Einzelunternehmer

Veröffentlichung: 25.05.2016, 05:05 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Wird die Steuererklärung selbst erstellt, muss sie bis zum 31. Mai beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Freibeträge auszunutzen und Betriebsausgaben komplett aufzulisten, kann Selbstständigen und Freiberuflern helfen Steuern zu sparen.

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Krankenversicherung

Die eigenen Kosten zur Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung können, unabhängig davon ob man als Selbstständiger oder Arbeitnehmer tätig ist, ohne Obergrenze bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei privat versicherten Personen gilt allerdings nur der Teil der Leistungen, der in der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt wird. Die Höhe dieser Beträge wird automatisch von der jeweiligen Krankenversicherung in einer eigenen Bescheinigung automatisch bestätigt.

Vorsorgeaufwendungen

Theoretisch können Versicherungsverträge wie Haftpflicht, Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abgesetzt werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass allerdings nur wenige Steuerzahler mit geringem Einkommen davon profitieren können. Hier gilt es Grenzen zu berücksichtigen. Das bedeutet die Kosten müssen für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter 2.800 Euro pro Jahr bei Selbstständigen (1.900 Euro bei Angestellten) liegen. Ist dies der Fall, kann der Steuerzahler bis zu der genannten Grenze auch die anderen Verträge in die Steuererklärung einbringen.

Rürup-Rente

Beiträge für eine Rürup-Rente oder die gesetzliche Rente können bis zur Höhe von 22.172 Euro bei Alleinstehenden, sowie 44.344 Euro bei Paaren bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für das Jahr 2015 werden 80 Prozent dieser Beiträge anerkannt.

Im Alter müssen diese Rentenzahlungen dann versteuert werden, doch der Steuersatz dafür sollte dann meist niedriger sein. Selbstständige empfinden den Steuervorteil der Rürup-Renten als durchaus attraktive, es ist jedoch zu beachten, dass Rürup-Verträge nur als Rente ausgezahlt werden und die Vorsorge für Hinterbliebene mit Zuschlägen verbunden ist.

Hausratversicherung

Wird ein Arbeitszimmer in der Wohnung vom Finanzamt anerkannt ist, können Verbraucher auch Versicherungsbeiträge dafür, anteilig zur Größe der Wohnung, bei der Steuer geltend gemacht werden. Viele Selbstständige sichern Büroräume im eigenen Haus über eine Geschäftsversicherung ab. Diese zählt dann zu den Betriebsausgaben.

Kfz-Nutzung

Einzelunternehmer setzen die Kosten für das genutzte als Steuerabzug an. Entscheidend ist dafür ist jedoch, wie das Fahrzeug genutzt wird: beruflich und/oder privat. Ab einer gewerblichen Nutzung von 50 Prozent kann der Steuerzahler zwischen Fahrtenbuch oder der 1-Prozent-Methode wählen. Bei überwiegend privater Nutzung gilt das Fahrtenbuch. Im Fahrtenbuch sind alle Daten zu jedem gefahrenen Kilometer exakt aufzulisten. Für Betriebsfahrten können dann pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Die 1-Prozent-Methode ist eine Pauschalregelung, bei der monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Autos als Privatanteil angesetzt wird. Umfasst der Bruttoneupreis des Fahrzeugs beispielsweise 20.000 Euro, werden monatlich 200 Euro als Betriebseinnahme angegeben. Dafür können alle realen Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe bei der Steuer geltend gemacht werden.

Autokredit, Leasing

Kreditzinsen können von der Steuer abgesetzt werden, wenn mit dem Fahrzeug Einnahmen für das Unternehmen erzielt werden. Wird das Auto ausschließlich betrieblich genutzt, können sogar alle Kreditkosten geltend gemacht werden. Einzelunternehmen entscheiden sich jedoch eher zum Auto-Leasing, häufig ist es steuerlich günstiger. Die Leasingraten können ab der ersten Leasingrate in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Handy und Internetnutzung

Tablets oder Smartphones, aber auch kostenpflichtige Apps oder der Tarif für den Internetanschluss im Rahmen einer beruflichen Nutzung durchaus bei der Steuererklärung relevant und können als Kosten rund um Telekommunikation, Hard- und Software als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Der Anteil, den das Finanzamt anerkannt hängt jedoch vom betrieblichen Nutzungsanteil ab. Dies gilt sowohl für Vertrags- als auch für Hardwarekosten. So kann ein reines Geschäftshandy komplett abgesetzt werden, wer dagegen auch privat telefoniert, muss dies anteilig herausrechnen.

Die exakten Anteile für Telefonie und Surfen lassen sich über den Einzelverbindungsnachweis ermitteln. Alternativ kann in beiden Fällen eine Pauschale beantragt werden, deren Schätzung gewöhnlich bei 50 Prozent der Kosten liegt. Werden kostenpflichtige Apps fürs Smartphone oder Mitgliedschaften bei Business-Plattformen wie Xing oder LinkedIn ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, lässt sich der monatliche Beitrag ebenfalls als Werbungskosten beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Die entgeltliche Anzeigenschaltung auf Facebook kann ebenfalls in der Steuererklärung als betriebliche Ausgabe angegeben werden.

Bild: © Two Brains Studios / fotolia.com

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