Drohnen: fliegendes Risiko

Veröffentlichung: 13.05.2016, 12:05 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Drohnen oder Multikopter werden nicht nur im Arbeitsleben, sondern längst auch in der Freizeit eingesetzt. Bei einer repräsentativen Umfrage der YouGov Deutschland AG im Auftrag der Provinzial gaben sieben Prozent der Befragten an, privat eine Drohne zu nutzen.

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Insgesamt lag der Anteil der privaten und gewerblichen Nutzer bei neun Prozent. Auch wenn diese Zahl zunächst nicht hoch erscheint: Gerade Hobby-Piloten ist häufig nicht bewusst, dass sie mit Drohnen zum Teil erhebliche Schäden verursachen können, für die sie selbst haften.

Aber: In der Regel sind Drohnen nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Deshalb empfiehlt es sich, mit dem Haftpflichtversicherer Kontakt aufzunehmen und eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen.

Laut YouGov hat immerhin mehr als jeder Vierte private Nutzer schon einmal einen Schaden mit einer Drohne verursacht. Das kann viele Gründe haben. Vielleicht wurden ganz einfach die Batterien nicht lange genug aufgeladen. Oder der Pilot hat sich zu riskanten Flugmanövern hinreißen lassen. Idealerweise lässt man seine Drohne auf einem geeigneten Gelände wie einem Modellflugplatz fliegen. Jörg Pralle, Haftpflichtexperte der Westfälischen Provinzial Versicherung, warnt:

„Wer seine Drohne hingegen im eigenen Garten oder auch in öffentlichen Grünanlagen nutzt, riskiert Schäden an Gegenständen oder schlimmstenfalls an Menschen.“

Ein grundsätzliches Flugverbot besteht für Drohnen im Umkreis von 1,5 Kilometern um einen Flughafen.

Privat-Haftpflicht greift in der Regel nicht

In Deutschland gilt aktuell nach dem Luftverkehrsgesetz: Wer mit einem Luftfahrzeug, zu denen auch motorbetriebene Flugmodelle und Drohnen gehören, einen Schaden verursacht, haftet für Schäden bis 1 Mio. Euro, auch wenn er diese nicht verschuldet hat (sog. Gefährdungshaftung). Hat der Hobby-Pilot den Schaden schuldhaft verursacht, so haftet er sogar in unbegrenzter Höhe. Das kann Hobby-Piloten schnell teuer zu stehen kommen.

Denn vielen ist nicht bewusst, dass eine Versicherungspflicht besteht, die unabhängig von Größe oder Gewicht für alle Luftfahrzeuge in Deutschland gilt. Motorbetriebene Flugmodelle sind nur in einem bestimmten Umfang in einer Privat-Haftpflichtversicherung enthalten. So sind bei der Westfälischen Provinzial unbemannte Flugmodelle und Ballone (nicht aber Himmelslaternen) ohne eigenen Antrieb bis zu einem Fluggewicht von 5 kg im Versicherungsschutz über die Privat-Haftpflichtversicherung versichert.

Für batterie-, solar- oder akkubetriebene Flugmodelle, deren maximales Fluggewicht 1 kg nicht übersteigt, ist in den seit Februar 2015 geltenden Privat-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz vorhanden. Andere motorbetriebene Flugmodelle sollten über eine separate Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abgesichert werden, rät Pralle.

Persönlichkeitsrechte beachten

Zudem sind viele Drohnenmodelle mit einer Kamera für zum Teil hochauflösende Video- oder Fotoaufnahmen ausgestattet. Hierfür benötigt der Hobby-Pilot sogar eine Aufstiegserlaubnis. So schön Aufnahmen aus der Luft auch sein mögen: Hier sollte man vorsichtig sein, gerade wenn man mit seiner Drohne das eigene Grundstück verlässt. Generell dürfen Drohnen beispielsweise nicht über großen Menschenmengen, Unglücksorten, militärischen Anlagen oder Einflugschneisen von Flughäfen genutzt werden.

Zusätzlich kann man durch Aufnahmen anderer Personen ohne deren Einwilligung deren Persönlichkeitsrechte verletzen – etwa, wenn man ungefragt in deren Privatsphäre eindringt. „Dazu gehört zum Beispiel auch das Überfliegen des Nachbargartens“, sagt Pralle. Grundsätzlich sollte man sich zu einem solchen Übungsflug die Erlaubnis des Grundstückeigentümers einholen.

Bild: © absurdovruslan / fotolia.com

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