Inlineskater sind rechtlich Fußgänger

Veröffentlichung: 02.05.2016, 12:05 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Verkehrsrechtlich zählen Inlineskater zu den Fußgängern und dürfen innerorts nur auf Gehwegen bzw. kombinierten Geh-und Radwegen fahren. Eine Ausnahme erlaubt die Straßenverkehrsordnung (StVO) einzig, wenn ein Zusatzzeichen die Mitnutzung von reinen Radwegen gestattet. Bei fehlendem Bürgersteig darf ein Skater auf Seitenstreifen oder Fahrbahnen ausweichen.

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Doch egal, wo er fährt: Ein Skater ist immer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet. So muss er innerorts weit rechts oder links am Fahrbahnrand fahren, damit schnellere Fahrzeuge die Möglichkeit haben, jederzeit zu überholen. Sind mehrere Skater zusammen unterwegs, müssen sie eventuell hintereinander fahren.

Die Fahrweise auf dem Bürgersteig hat der Gesetzgeber in der StVO genau geregelt: Speed weg, Rücksicht auf Fußgänger nehmen und nötigenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren. Skater, die durch zu schnelles oder rücksichtsloses Fahren einen Unfall verursachen, müssen für die Folgen einstehen. Das kann teuer werden, vor allem wenn Menschen verletzt wurden und Behinderungen zurückbleiben. Neben Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall, muss der Skater dem Opfer unter Umständen auch eine lebenslange Rente zahlen.

Sind Kinder für ihr Handeln verantwortlich?

Nicht nur Erwachsene verursachen beim Inlineskating Unfälle. Gar nicht selten sind auch Kinder und Jugendliche für Karambolagen verantwortlich. Ob sie für Unfälle Verantwortung tragen, hängt unter anderem von ihrem Alter ab. Nach dem Gesetzgeber sind Kinder ab sieben Jahren deliktsfähig. Bewegen sie sich im fließenden Straßenverkehr, verschiebt sich die Altersgrenze allerdings um drei Jahre nach hinten.

Wann Kinder wirklich für einen Unfall verantwortlich sind, entscheidet letztlich ihre individuelle Einsichtsfähigkeit. Also ob sie zum Unfallzeitpunkt ihre eigene Verantwortung und die Konsequenzen ihrer Handlung richtig einschätzen konnten. Waren sie dazu in der Lage, müssen auch Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche - wie zum Beispiel Entschädigungssummen oder Rentenzahlungen - geradestehen. Sobald sie erwachsen sind und arbeiten, beginnen dann die Zahlungen. Eltern können zur Kasse gebeten werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Fazit: Ohne private Haftpflichtversicherung, die sowohl die Eltern als auch ihre Kinder schützt, kann solch ein Unfall, für die Lebensplanung schwerwiegende Konsequenzen haben. Auch für das Opfer ist die Privathaftpflichtversicherung des Unfallverursachers wichtig. Viele Menschen können hohe Schmerzensgeldzahlungen oder Renten privat nur schwer oder gar nicht schultern, dann geht das Opfer leer aus. Vermeiden lässt sich solch ein Risiko nur mit einer privaten Unfall- oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bild: © lassedesignen / fotolia.com

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