Unklare Versicherungsbedingungen führten dazu, dass ein Versicherer zur Leistung der BU-Rente verurteilt wurde, obwohl der BU-Fall bedingungsgemäß im Gefängnis eingetreten war. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ keine Revision für das Urteil, das Wirth-Rechtsanwälte erstritten hatte, zu.
Wie lautet der Sachverhalt?
Tobias Struebing, Wirth-RechtanwaelteDer Kläger und Versicherungsnehmer war in gehobener Position als Finanzberater tätig. In Ausübung dieser Tätigkeit erleichterte er einen Kunden um mehrere hundert tausend Euro. In Folge dessen wurde von der Staatsanwaltschaft im Herbst 2008 eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt. Im Winter 2008 trat er die verhängte Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren an.
Bereits zwischen der Hausdurchsuchung und der letztendlichen Inhaftierung begab er sich, geschockt durch die Ereignisse, in psychische Behandlung. In diesem Stadium wurde zunächst nur eine eher leichte Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese Krankheit verstärkte sich jedoch durch die Inhaftierung und verfestigte sich in der Folge zu einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die eine Berufsausübung bis heute unmöglich machte. Hinzu kam, dass der Kläger angesichts der Ereignisse den Versicherungsvertrag zum 30.03.2009 gekündigt hatte
Um eine Versicherungsleistung zu erhalten musste er somit beweisen, dass bereits bis 30.03.2009 alle Leistungsvoraussetzungen vorlagen und damit insbesondere auch eine sogenannte schlechte Prognose seiner Krankheit gestellt werden konnte. Diesen Beweis konnte er nicht führen. Die Versicherung lehnt daher die begehrte Rente ab. Der Kunde klagte. Das Landgericht wies die Klage ab und stellte darüber hinaus fest, dass die Versicherung auch aufgrund der Inhaftierung leistungsfrei sei. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichtes führte die Inhaftierung und gerade nicht die psychische Erkrankung dazu, dass er berufsunfähig war.
Das Oberlandesgericht beurteilt dies jedoch und hob das landgerichtliche Urteil auf. Die Versicherung wurde zur Zahlung in voller Höhe verurteilt.
Die Begründung lautet, dass es in diesem besonderen Fall nicht darauf ankam, dass bis zum 30.03.2009 eine schlechte Gesundheitsprognose gestellt werden konnte. Vielmehr waren die etwas untypischen Versicherungsbedingungen der Versicherung mehrdeutig und mussten ausgelegt werden. Es reicht danach allein aus, dass der Kläger bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages an einer solchen psychischen Krankheit litt, auch wenn die geforderte schlechte Gesundheitsprognose erst nach der Vertragsbeendigung gestellt werden konnte. Das war bei allen Auslegungsmöglichkeiten das für den Kläger günstigste Auslegungsergebnis.
Deutlich lehnte es zudem die Rechtsauffassung des Landgerichtes ab, dass die Versicherung allein durch die Inhaftierung leistungsfrei sei. Hierzu war insbesondere nichts in den Ausschlussgründen der Versicherungsbedingungen geregelt. Entscheidend war danach nur, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit jedenfalls auch auf der psychischen Erkrankung beruhte. Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M., Wirth-Rechtsanwälte, welcher das Urteil für den Kunden erkämpfte, äußert sich ergänzend: „Dieses Urteil zeigt einmal mehr wie wichtig stets ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen und die Interessenvertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist.“
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2016, Aktenzeichen 12 U 5/15 - Revision wurde nicht zugelassen.
Bild: (1) © alphaspirit / fotolia.com (2) © Wirth-Rechtsanwälte
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