VSH-Haftpflicht Deckungslücke ab 21.03.16?
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde am 18.02.2016 vom Bundestag verabschiedet und erhielt am 26.02.2016 die Zustimmung des Bundesrates (Drucksache 84/16). Daher wird das Gesetz planmäßig zum 21.03.2016 in Kraft treten.
Viele Vermittler haben aktuell eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO und vermitteln Ihren Kunden entsprechende Finanzierungen. Gewerberechtlich profitieren diese Vermittler von einer einjährigen Übergangsvorschrift nach §160 Abs. 1 GewO und müssen die Erlaubnis nach § 34i GewO bis zum 21.03.2017 nachweisen können.
Hat die Übergangsvorschrift Einfluss auf den bestehenden Versicherungsschutz?
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wird nicht nur der § 34i GewO neu eingeführt, sondern es wird gleichzeitig der § 34c GewO geändert. In § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO werden nach dem Wort „Darlehensverträgen“ die Wörter „, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, “ eingefügt (vgl. Drucksache 84/16 Artikel 10 „Änderung der Gewerbeordnung“ Ziffer 6). Das bedeutet, dass alle Vermittlern, die in ihrem bestehenden Versicherungsschutz für Finanzdienstleistungen eine Klausel unter Verweis auf den § 34c GewO vereinbart haben, ab dem 21.03.2016 der Verlust des Versicherungsschutzes droht.
Diese Versicherungsbedingungen beschränken den Versicherungsschutz nämlich auf solche Finanzierungen, die dem § 34c GewO unterfallen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Vermittler zwar gewerberechtlich weiterhin entsprechende Finanzierungen vermitteln, allerdings dann ohne Versicherungsschutz.
Sehen die Versicherungsbedingungen lediglich Versicherungsschutz für die Vermittlung von Finanzierungen ohne entsprechenden Verweis auf § 34c GewO vor, kann der Vermittler möglicherweise auf Versicherungsleistungen für Vermittlungen nach dem 21.03.2016 hoffen, da unklare/ mehrdeutige Versicherungsbedingungen nach der Rechtsprechung eng und zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind.
Kein gesetzeskonformer Versicherungsschutz
Sollte der Versicherer über den 21.03.2016 hinaus bis zum 20.03.2017 Versicherungsschutz auf Basis der „alten“ Versicherungsbedingungen bestätigen, muss der Vermittler bedenken, dass dieser Versicherungsschutz als Nachweis für die Erlaubnis nach § 34i GewO ungeeignet ist. Grundsätzlich sollten alle betroffenen Vermittler unabhängig von Themen wie gewerberechtlicher Übergangsvorschrift oder „Alter-Hasen-Regelung“ zeitnah § 34i-konformen Versicherungsschutz beantragen. Dringend anzuraten ist dies insbesondere denjenigen, die ab dem 21.03.2016 gegebenenfalls Versicherungsschutz verlieren.
Sofern nicht bereits erfolgt, wird die Hans John Versicherungsmakler GmbH in der kommenden Woche allen Bestandskunden den entsprechenden Versicherungsschutz anbieten und auch Versicherungsschutzsuchenden gerne mit Lösungen zur Seite stehen.
Bild: © aytuncoylum / fotolia.com
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