Keine Provisions- und Honorarforderung bei Widerruf

Veröffentlichung: 03.03.2016, 09:03 Uhr - Lesezeit 2 Minuten

Eine Verbraucherin widerruft eine Riester-Rentenversicherung fristgerecht. Doch dann kam die dicke Rechnung: Sie sollte für die entgangene Provision des Maklers zahlen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist nach eigenen Angaben gegen diverse Klauseln in den AGB des Versicherungsmaklers vorgegangen und hat eine Unterlassungserklärung erwirkt.

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Die Verbraucherin hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert: Nach dem fristgerechten Widerruf einer von ihr nicht gewünschten Riester-Rentenversicherung bekam sie eine saftige Rechnung des Maklers: Sie sollte rund 2.000 Euro entgangene Provision zuzüglich einer Honorarforderung über rund 1.300 Euro für 7,5 Stunden Beratung zahlen. Ursprünglicher Anlass für die Beratung war eine Empfehlung aus dem Freundeskreis und der Bedarf, Rat zur Eigenheimfinanzierung einzuholen.

Der Makler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem einen Anspruch auf eine entgangene Provision sowie auf ein aufwandsbezogenes Honorar bei Vertragsbeendigung innerhalb der Stornohaftungszeit festgeschrieben.

Doch diese AGB waren nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtswidrig. Der Makler habe nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, teilen die Verbraucherschützer mit. Darüber hinaus sei die Verbraucherzentrale per Unterlassungsklage erfolgreich dagegen vorgegangen, dass der Makler mit Verbrauchern außerhalb seiner Geschäftsräume Verträge zur Erbringung entgeltlicher Maklerleistungen abgeschlossen hatte, ohne Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren (Anerkenntnisurteil, LG Stuttgart Az 33 O 57/15 KfH).

Die Verbraucherzentrale ruft Verbraucher dazu auf, ähnliche Beschwerden über Versicherungs- oder Finanzmakler zu melden.

Bild: © Andrey Popov / fotolia.com

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