BGH deckelt Vorfälligkeitsgebühr

Veröffentlichung: 20.01.2016, 10:01 Uhr - Lesezeit 2 Minuten

Vorzeitig aus einem Immobilienkredit auszusteigen, kann für den Verbraucher richtig teuer werden. Der Bank steht für die entgangenen Zinsen eine Entschädigung zu. Aber bei der Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung müssen Banken Sondertilgungen kostenmindernd berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit siegte die Verbraucherzentrale Hamburg in letzter Instanz.

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Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil eine Klausel der Sparkasse Aurich-Norden gekippt, die so laut Verbraucherschützern auch von einigen anderen Geldhäusern benutzt wird. Mit der Klausel räumte die Bank ihren Darlehenskunden zwar Sondertilgungsrechte ein, schloss aber gleichzeitig aus, dass diese bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden.

Schon die Vorinstanz - das Oberlandesgericht Oldenburg - hatte dies als unzulässig gewertet. Durch die Klausel habe die Sparkasse eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als ihr vertraglich zustehe.

Der BGH schloss sich dieser Sichtweise an. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führt laut dem Urteil zu einer Überkompensation für die Bank. Daher erklärte das Gericht die Klausel für unwirksam.

Bild: © Frank Boston/ fotolia.com

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