Keine Werbe-Mails bei Widerspruch
Für E-Mails gilt dasselbe wie für Briefkästen: Erklärt ein Verbraucher ausdrücklich, dass er keine Werbung erhalten will, so darf dies nicht geschehen. Nun ist das, was für einen Briefträger einfach ist, bei automatisierten Antwort-Mails offensichtlich schwierig.
Ein Verbraucher hat gegen eine Versicherung geklagt. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an diese. Die später Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger wandte sich daraufhin erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Der Kläger verlangte eine Unterlassung. Der E-Mail-Verkehr dürfe keine Werbung enthalten, wenn dies gegen seinen Willen geschehe
Ob bereits die erste Werbung enthaltene E-Mail unrecht gewesen ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Klar ist es aber bei der zweiten und der dritten. Hier wurde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt sind.
Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15
Bild: © alphaspirit / fotolia.com
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