Kein Reiserücktritt wegen Terrorgefahr
Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des "arabischen Frühlings" rechtfertigt in der Regel keinen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt. Das hat das AG München entschieden.
Im jetzt verhandelten Fall hatte ein Ehepaar aus Nürnberg bei einem Münchner Reiseveranstalter für April dieses Jahres eine Rundreise nach Marokko gebucht. Die Reiseziele: Rabat, Marrakesch und Casablanca.
Im November 2014 trat das Ehepaar wegen der gesamtpolitischen Lage von der Reise zurück. Diese habe sich seit der Buchung im Juni 2014 wegen der dramatischen und nicht vorhersehbaren Terroraktionen verändert. Zudem bestehe eine zunehmende Gefahr, dass die Ebola-Epidemie auch auf Marokko übergreife. Außerdem bestehe eine Berechtigung zum Rücktritt von der Reise, da der Veranstalter das Ehepaar weder vor noch bei der Reisebuchung weder mündlich noch schriftlich in Form einer allgemeinen oder konkreten Reisewarnung informiert habe. Der Reiseveranstalter berechnete eine Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises und verrechnete die Anzahlung in Höhe von 435,20 Euro mit der Stornogebühr. Mit der Klage fordert das Ehepaar die Anzahlung zurück. Es ist der Meinung, dass es zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigt gewesen sei und keine Stornogebühr zu zahlen ist.
Das Reiseunternehmen vertritt die Ansicht, dass Marokko, wie auch andere weitere Urlaubsländer, zum Beispiel die Türkei, seit dem sog. arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer wieder allgemein anschlagsgefährdet gewesen seien. Eine konkrete Gefährdungslage habe nicht vorgelegen. Das AG München hat die Klage der Eheleute abgewiesen. Die Ebola Epidemie in Westafrika grassiere bereits seit Sommer 2014, eine Weiterverbreitung in angrenzende afrikanische Länder sei nie ausgeschlossen gewesen und die Situation sei insoweit im November 2014 nicht wesentlich schlechter gewesen als im Zeitpunkt der Reisebuchung.
Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund habe in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sog. arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens bestanden. Insoweit handele es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Seite des Auswärtigen Amtes den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen und Rundfunk entnehmbar gewesen sei. ,,Höhere Gewalt" sei ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum Reiseveranstalter stehe, zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen, der Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Land. Hiervon abzugrenzen sei das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise nicht verhindern. Der Vortrag des Ehepaares sei nur pauschal und genüge nicht, eine konkrete Gefahr unmittelbar bevorstehender bürgerkriegsähnlicher oder speziell den Tourismus gefährdender Zustände zu begründen.
Zwar habe sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert, wie den weltweiten Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu entnehmen sei. Dies gelte jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder und auch für Europa. Eine Verletzung einer Aufklärungspflicht auf Seiten des Reiseveranstalters sei nicht zu sehen. Eine derartige Aufklärungspflicht scheide aus, da zum einen nicht sicher beurteilt werden könne, wie sich die konkrete Sicherheitslage in diesen Ländern entwickelt und zum anderen der Reiseveranstalter gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen weitaus weniger kompetent hinsichtlich der Einschätzung der Sicherheitslage sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Bild: © fergegory / fotolia.com
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