Ein Reisevermittler darf Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen zum Abschluss von Versicherungen drängen. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Unister Travel Retail GmbH & Co. KG entschieden. Die Richter untersagten dem Unternehmen außerdem, ein überhöhtes Zusatzentgelt für Kreditkartenzahlungen zu verlangen.
Kunden, die auf der von Unister betriebenen Internetseite fluege.de einen Flug buchen wollten, wurden gefragt, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollen. Klickten sie auf „nein“, erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung: „Achtung – nicht empfehlenswert“.
Zum Umbuchungsservice enthielt die Warnung den Hinweis, eine Stornierung sei mit erheblichen Kosten bis zu 100 Prozent des Flugpreises verbunden. Das war falsch. Kunden können nach einer Stornierung in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen – in einer Testbuchung des vzbv fielen darauf mehr als die Hälfte des Ticketpreises.
Risiken oft auch ohne Zusatzversicherung gedeckt
Irreführend war laut Gericht auch der Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung. „Volles Risiko ohne Reiseschutz!“ hieß es etwa im Fall eines Krankenrücktransports oder bei einem Verlust des Gepäcks. Das suggeriere, dass der Kunde ohne Abschuss der Versicherung alle Kosten selbst zu tragen hätte. Davon konnte für den gewünschten Flug von Frankfurt am Main nach Berlin keine Rede sein. Für einen Rücktransport im Krankheitsfall kommen innerhalb Deutschlands die gesetzliche Krankenversicherung und in der Regel auch die private Krankenversicherung auf. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäckstücken haften die Fluggesellschaften. Die Richter schlossen sich daher der Auffassung des vzbv an, dass die Warnhinweise irreführend sind.
Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Zahlungspauschale von sieben Euro, die das Unternehmen unter anderem für den Einsatz von Visa-Kreditkarten verlangte. Das Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den das Kreditkartenunternehmen für die Zahlungsabwicklung verlangt. Das sei nicht zulässig.
Bild: © Sondem / fotolia.com
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