Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten. Jedoch können bestimmte technische Probleme die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien. Das hat der EuGH entschieden.
Ausgenommen sind nicht erkennbare Fabrikationsfehler, welche die Flugsicherheit gefährdeten, Sabotageakte oder Terrorangriffe, urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Fluggäste hätten davon abgesehen aber je nach Entfernung das Recht auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro (C-257/14). Mit diesem Urteil stärkten die Richter einmal mehr die Rechte von Flugpassagieren.
29 Stunden Verspätung und die Fluggesellschaft wollte nicht zahlen
Im aktuellen Fall hatte eine Niederländerin gegen die Fluggesellschaft KLM geklagt. Sie hatte einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam gebucht, der am Zielort mit 29 Stunden Verspätung landete. Nach Angaben von KLM war die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, nämlich eine Kombination von Mängeln: Zwei Teile, die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit, seien defekt gewesen. Die Ersatzteile hätten erst aus Amsterdam nach Quito geflogen werden müssen. KLM wies außerdem darauf hin, dass bei den defekten Teilen die durchschnittliche Lebensdauer nicht überschritten gewesen sei. Auch habe deren Hersteller keinen spezifischen Hinweis gegeben, der darauf hindeutete, dass bei diesen Teilen ab einem bestimmten Alter Mängel auftreten könnten.
Der EuGH entschied: Wartung und reibungsloser Betrieb seien Aufgabe der Airline, unabhängig davon, ob das technische Problem vorhersehbar gewesen sei. Da der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringe, sähen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigten oder infolge einer unterbliebenen Wartung aufträten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände“ darstellen.
Bild: © alusruvi / pixabay.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
Widerrufsbelehrung: Urteil zugunsten von AXA – Verbraucherschützer prüfen nächste Schritte
Reiserücktritt wegen Covid-19: BGH schafft Klarheit
EuGH: SCHUFA-Score darf nicht maßgeblich für Bonität sein
Urteil: Unglaublich weitreichender Auskunftsanspruch
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Berufsunfähigkeitsversicherung: Gericht stärkt Selbstständige
Kuriose Osterfälle vor Gericht: Wenn Reisepass, Likör und Geldgeschenke zum Rechtsfall werden
WEG-Recht: Rückwirkende Korrekturen bleiben unzulässig
Wohngebäudeversicherung: Schwamm-Ausschluss bleibt wirksam – „Nulldeckung trotz Leitungswasser“ möglich
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.















