VW: Schadenersatz für Aktionäre und Käufer?

Veröffentlichung: 25.09.2015, 11:09 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Noch sind die Abgasmanipulationen in Europa nicht rechtskräftig bewiesen. Doch die Verluste für Aktionäre sind enorm. Kann dafür Schadenersatz verlangt werden? Und unter welchen Voraussetzungen kann vom Kauf eines VW-Diesels zurückgetreten werden?

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Bei Aktionären ist der Erwerbszeitraum entscheidend

Nicht jeder Aktionär wird in den genuss von Entschädigungen kommen. Wahrscheinlich ist, dass nur diejenigen, die ihre Aktien nach dem Mai 2014 erworben haben, erfolgreich auf Schadenersatz klagen können. Denn ab diesem Zeitpunkt war der VW-Führung bekannt, dass die amerikanische Umweltbehörde EPA Ermittlungen gegen das Unternehmen eingeleitet hatte. Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihren Aktionäre mitzuteilen, „wenn Tatsachen bekannt werden, die den Börsenkurs einer Unternehmensaktie erheblich beeinflussen können. Und eine solche Wirkung hatten die Manipulationsvorwürfe, wie man heute sieht", so Dr. Thomas Meschede meschede@mzs-recht.de, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der mzs Rechtsanwälte. Aus diesem Grunde hat inzwischen auch die Finanzaufsicht Bafin Ermittlungen gegen VW eingeleitet.

Autokauf: Vertrag ist Vertrag

Vom Vertrag über einen Autokauf ohne triftigen Grund zurückzutreten, ist in der Regel nicht möglich. Denn auch beim Autokauf gilt zunächst der juristische Grundsatz „Pacta sunt servanda“, zu Deutsch: „Verträge sind einzuhalten.“ Nur weil das ausgesuchte Modell nach den ersten gefahrenen Kilometern doch nicht mehr gefällt, kann die Neuerwerbung also nicht einfach zurückgegeben werden. Möglich ist das nur in dem – seltenen – Fall, dass der Verkäufer vertraglich ein solches Rücktrittsrecht eingeräumt hat.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht dem Kunden beim Kauf eines Neuwagens dann zu, wenn das Auto einen erheblichen Mangel aufweist. Zwar können auch geringe Mängel bei einem Neuwagen einen Sachmangel darstellen. Den Kauf gänzlich rückgängig machen, kann der Kunde bei einem im rechtlichen Sinne unerheblichen Mangel aber nicht.

Bei den jetzt bekanntgewordenen Manipulationen liegen die tatsächlichen Abgaswerte zehn- bis 40-mal höher als die aktuellen Grenzwerte in den USA. Sollte sich eine solche Manipulation der Abgastests auch in EU-Ländern ereignet haben, stellt das ganz klar einen Mangel dar. Ob dieser Mangel aber als erheblich einzustufen ist und damit zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, entzieht sich aber derzeit noch einer abschließenden juristischen Einschätzung. Zum abweichenden Kraftstoffverbrauch hingegen haben Gerichte Urteile im Sinne der Verbraucher gefällt. Ein Käufer kann demnach vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Der Käufer ist dann zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehlt, die er nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen (OLG Hamm, Az.: I-28 U 94/12).

Europaweit gelten seit dem 1. September strengere Emissionsgrenzwerte für Neuwagen. Die Hersteller der Fahrzeuge müssen darauf achten, dass die Neuwagen die strengeren Grenzwerte einhalten. Wenn die Fahrzeuge das nicht tun, dürfen sie gar nicht erst zugelassen werden. Mit der Euro-6-Abgasnorm soll der Ausstoß von Partikeln und Stickoxiden pro Kilometer noch einmal reduziert werden. Insbesondere Hersteller von Diesel-Fahrzeugen sind davon betroffen. Doch schon jetzt stellen Techniker der Automobilclubs bei unabhängigen Abgastests Grenzwertüberschreitungen fest: Auf einem unabhängigen Prüfstand überschritten die Messergebnisse die Euro-6-Abgasnorm mehrfach um das sieben- bis 20-fache. Dies könnte ein Hinweis auf Abgasmanipulationen auch bei uns sein; ein rechtskräftiger Beweis ist es aber laut Aussage der ARAG nicht.

Bild: © NOBU / fotolia.com

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