Vorsorgevollmacht gilt auch für Bankgeschäfte
Nicht nur muss eine Bank dem Inhaber einer Vorsorgevollmacht Zugang zum Konto des Vollmachtgebers gewähren, sie haftet auch für entstandene Schäden, wenn sie ihm dies verweigert. So entschied das Landgericht Detmold.
Die Bank verweigerte eine Zahlungsanweisung, da der Kläger zwar eine Vorsorgevollmacht, aber keine gesonderte Bankvollmacht vorlegen konnte. Der Inhaber der Vollmacht war dabei wirksam bemächtigt, die Betreute in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Das dies gültig war, wurde auch von niemandem angezweifelt. Trotzdem verlangte die Bank für den Zugriff auf das Sparkonto eine gesonderte Bankvollmacht bzw. Kontovollmacht.
Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig - die Bank muss daher für die verweigerte Summe, inkl. Zinsen, Schadenersatz leisten.
Landgericht Detmold, Urteil vom 14.04.2015, AZ: 10 S 110/14
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