BMF veröffentlicht neue Vordruckmuster zur Fahrzeugeinzelbesteuerung
Das Bundesfinanzministerium hat neue elektronische Formulare zur Fahrzeugeinzelbesteuerung veröffentlicht. Künftig muss die Umsatzsteuererklärung beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge verpflichtend über ELSTER eingereicht werden. Ergänzend stehen PDF-Vordruckmuster als Ausfüllhilfe bereit – sie ersetzen jedoch nicht die elektronische Abgabe.
Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung hat künftig ausschließlich elektronisch über das ELSTER-Portal zu erfolgen. Eine Übermittlung auf anderem Wege ist nicht zulässig (§ 87a Abs. 6 AO i. V. m. § 18 Abs. 5a UStG). Die Formulare sind über Mein ELSTER auszufüllen und authentifiziert zu übermitteln. Die bekannten Vordruckmuster stehen ergänzend als ausfüllbare PDF-Dokumente zur Verfügung, dienen jedoch nur der Vorbereitung – nicht der Einreichung.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu mit Schreiben vom 25. August 2025 neue Formulare veröffentlicht. Die Umstellung erfolgt im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz sowie zur Umsetzung steuerlicher Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2022.
Neue Formulare
Folgende elektronische Formulare werden eingeführt:
- USt 1 B: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung,
- Anlage USt 1 B: Ergänzende Angaben, insbesondere bei Steuerbefreiung gemäß § 4b Nr. 3 UStG,
- Anleitung USt 1 B: Ausfüllhilfe zur Erklärung.
Die Formulare sind verpflichtend zu verwenden bei innergemeinschaftlichem Erwerb neuer Fahrzeuge durch: Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen, Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
Für jedes erworbene Neufahrzeug ist eine separate Erklärung einzureichen.
Abgrenzung zu anderen Erwerbern
Unternehmer, die das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke erwerben, sowie juristische Personen ohne unternehmerischen Erwerbsbezug, nutzen weiterhin die regulären Vordrucke USt 1 A (Voranmeldung) und USt 2 A (Jahreserklärung).
Sonderregelungen
Für Erwerbe durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. In diesen Fällen stellt das BZSt eigene Formulare bereit.
Wird eine Steuerbefreiung gemäß § 4b Nr. 3 UStG beantragt, ist zusätzlich zur Anlage USt 1 B eine Erklärung der internationalen Organisation einzureichen, aus der die Voraussetzungen – inklusive etwaiger Kontingente – hervorgehen.
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