Stromvertrag muss künftig vorab angemeldet werden – sonst droht teure Grundversorgung

Veröffentlichung: 05.05.2025, 13:05 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Zum 6. Juni 2025 tritt eine zentrale Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft – mit Folgen für Millionen Mieter und Eigentümer: Wer bei Umzug oder Einzug seinen Stromvertrag nicht rechtzeitig anmeldet oder abmeldet, landet automatisch in der teuren Grundversorgung. Was jetzt gesetzlich gilt, welche Fristen unbedingt einzuhalten sind – und worauf Verwalter besonders achten müssen.

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Wer sich künftig nicht rechtzeitig beim Stromanbieter anmeldet, dem droht die teurere Grundversorgung.Wer sich künftig nicht rechtzeitig beim Stromanbieter anmeldet, dem droht die teurere Grundversorgung.wzdigiphoto/pixabay

Keine Rückwirkung mehr: Neue Vorgaben gemäß § 20a EnWG

Zum 6. Juni 2025 tritt eine wichtige Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft, die sowohl Mieter als auch Eigentümer betrifft. Ab diesem Zeitpunkt sind rückwirkende An- oder Abmeldungen von Stromlieferverträgen nicht mehr zulässig. Damit setzt der Gesetzgeber neue Fristen, die insbesondere bei Umzügen und Wohnungswechseln beachtet werden müssen.

Bislang war es möglich, einen Stromliefervertrag bis zu sechs Wochen rückwirkend anzumelden oder umzuschreiben. Mit der Neufassung des § 20a EnWG entfällt diese Option nun vollständig. Die Anmeldung muss spätestens zwei Werktage vor dem tatsächlichen Wechsel erfolgen – sofern die Zählernummer bekannt ist. In der Praxis empfehlen viele Versorger sogar eine Vorlaufzeit von bis zu 14 Tagen.

Wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mitteilt, dient die Neuregelung der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/944 und zielt darauf ab, den Lieferantenwechsel innerhalb eines Werktages technisch zu ermöglichen. Die Bundesnetzagentur hatte hierzu bereits im März 2024 konkrete Vorgaben veröffentlicht.

Automatisch Grundversorgung bei Fristversäumnis

Verpasst ein neuer Mieter die rechtzeitige Anmeldung, fällt er automatisch in die Grundversorgung des örtlichen Stromversorgers. Diese Tarife sind in der Regel teurer als marktübliche Angebote. Ein Wechsel ist dann frühestens nach 14 Tagen möglich – ein teurer Umweg, den viele Betroffene mangels Information oder durch Fristversäumnis in Kauf nehmen müssen.

Auch beim Auszug greift die neue Regelung: Wer sich nicht spätestens zwei Werktage vor dem Auszug abmeldet, bleibt formal Vertragspartner und haftet weiterhin für den Stromverbrauch – auch wenn die Wohnung bereits übergeben wurde.

Mehr Klarheit, aber auch mehr Verantwortung

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) empfiehlt Verwaltern, Mieter aktiv über die neuen Fristen zu informieren. Bei einem Mieterwechsel sollte eine strukturierte Übergabe der energierelevanten Informationen erfolgen. Hierzu hat der IVD eine Checkliste veröffentlicht, die alle relevanten Punkte zur Stromversorgung bei Mieterwechseln aufführt – von der Mitteilungspflicht bis zur Dokumentation des Zählerstands.

Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber Klarheit schaffen und technische Wechselprozesse beschleunigen. Gleichzeitig steigt der Informationsbedarf – sowohl bei Mietern als auch bei Verwaltungen. Wer künftig zu spät oder gar nicht reagiert, riskiert finanzielle Nachteile oder rechtliche Unsicherheiten. Besonders für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet das eine stärkere Einbindung in Prozesse, die bislang meist zwischen Mieter und Versorger abgewickelt wurden.

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