Keine Haftung bei Hundespaziergang aus Gefälligkeit

Veröffentlichung: 25.04.2025, 06:04 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Muss man haften, wenn man aus Gefälligkeit mit dem Hund des Nachbarn Gassi geht? Nach einem Unfall zwischen einem angeleinten Hund und einem Radfahrer hat das Landgericht Koblenz nun entschieden, ob und wann die private Haftpflichtversicherung für Schäden einspringt.

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Haftpflicht zahlt nicht bei Hundespaziergang aus GefälligkeitHaftpflicht zahlt nicht bei Hundespaziergang aus Gefälligkeitpixabay/MabelAmber

Ausgangsfall

Am 13. Dezember 2020 führte der Beklagte den Hund eines Nachbarn auf einem kombinierten Geh- und Radweg in Oberwinter aus. Der Hund – ordnungsgemäß an einer Leine von unter zwei Metern geführt – kreuzte plötzlich den Fahrweg, als sich der Kläger von hinten näherte. Es kam zum Zusammenstoß, der Kläger stürzte, verletzte sich und machte Schadensersatz und Freistellung von Anwaltskosten geltend. Der Vorwurf: grobe Fahrlässigkeit durch eine zu lange Leine. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Keine Tierhalter- oder Tieraufseherhaftung

Wer aus reiner Gefälligkeit mit dem Hund eines Nachbarn spazieren geht, haftet nicht automatisch für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden. (Az. 13 S 45/24)

Das LG Koblenz stellte klar: Der Beklagte war nicht Tierhalter im Sinne des § 833 BGB und hatte auch nicht durch Vertrag die Aufsichtspflicht nach § 834 BGB übernommen. Auch wenn er den Hund mehrfach ausgeführt hatte, handelte es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis – ohne rechtliche Verpflichtung.

Ein schuldhaftes Verhalten war laut Gericht nicht erkennbar. Der Hund war an einer üblichen Leine geführt worden, die Strecke war für Fußgänger und Radfahrer gleichermaßen zugelassen. Der Kläger näherte sich ohne Klingelzeichen und mit hoher Geschwindigkeit – eine Pflichtverletzung lag vielmehr auf Seiten des Radfahrers.

Was ist ein Gefälligkeitsschaden?

Ein Gefälligkeitsschaden entsteht, wenn bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung – etwa beim Blumengießen, Umzughelfen oder eben dem Gassigehen – ein Schaden verursacht wird. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage: War das Verhalten noch reine Gefälligkeit oder bereits eine vertragliche Verpflichtung? Nur Letzteres kann zu einer rechtlichen Haftung führen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht in der Hundeausführung eine bloße Gefälligkeit – ohne Anspruch auf Ersatz.

Greift die Privathaftpflichtversicherung?

In vielen Privathaftpflichtversicherungen sind Gefälligkeitsschäden nicht automatisch abgedeckt – insbesondere dann nicht, wenn sie aufgrund einfacher Fahrlässigkeit entstanden sind. Einige moderne Tarife schließen solche Schäden allerdings ausdrücklich ein. Wichtig ist hier der genaue Blick in die Vertragsbedingungen. Im Fall des Beklagten hätte – selbst wenn eine Haftung angenommen worden wäre – nur eine entsprechend ausgestaltete Haftpflichtversicherung gegriffen. Da das Gericht jedoch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit verneinte, kam eine Inanspruchnahme der Privathaftpflicht gar nicht erst zum Tragen.

Das Urteil schafft Klarheit zur Haftungsgrenze bei Alltagsgefallen. Wer gelegentlich den Hund eines Nachbarn ausführt, übernimmt damit nicht automatisch die rechtliche Verantwortung für Schäden – jedenfalls solange keine besondere Vereinbarung besteht oder grobes Fehlverhalten vorliegt. Zugleich verweist der Fall auf die Relevanz von Versicherungsdetails, wenn doch einmal etwas passiert.

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