Generali Deutschland beruft Lars Rogge zum neuen COO
Lars Rogge wird spätestens zum 1. Januar 2026 neuer Chief Operating Officer (COO) der Generali Deutschland AG. Der Branchenexperte folgt auf Dr. Robert Wehn, der den Konzern zum März 2025 verlässt.
Die Generali Deutschland AG hat Lars Rogge (51) als neuen Chief Operating Officer (COO) in den Vorstand berufen. Rogge, ein ausgewiesener Experte in der Versicherungsbranche, tritt sein Amt spätestens zum 1. Januar 2026 an. Zuvor war er in verschiedenen Führungspositionen bei der Allianz tätig, zuletzt als COO im Vorstand der Allianz Partners S.A.S., wo er globale Transformationsprojekte zur Modernisierung von IT- und Geschäftsprozessen leitete.
Rogge folgt auf Dr. Robert Wehn (58), der sich entschlossen hat, die Generali Deutschland im besten gegenseitigen Einvernehmen zu verlassen. Wehn scheidet zum 31. März 2025 aus dem Vorstand aus. Während seiner Amtszeit trug er maßgeblich zur strategischen Weiterentwicklung der Generali Deutschland bei. So war er unter anderem für den Aufbau des Shared-Services-Standorts in Leipzig verantwortlich, prägte als HR-Vorstand die Neuausrichtung des Unternehmens und führte die Generali erfolgreich durch die Corona-Pandemie. Als COO trieb er ab 2023 die digitale Transformation sowie die Modernisierung der IT voran.
CEO Stefan Lehmann äußert sich zur Nachfolgeregelung:
„Ich freue mich, dass wir mit Lars Rogge einen erfahrenen Manager gewinnen konnten. Mit seiner langjährigen operativen und strategischen Erfahrung in einer globalen Rolle, seinen fundierten Erfahrungen in Operations, IT und Shared Services sowie seiner großen Führungskompetenz bringt er die besten Voraussetzungen mit, die digitale Transformation der Generali in Deutschland voranzutreiben. Für die zukünftigen Aufgaben wünsche ich Lars viel Erfolg und gutes Gelingen. Robert Wehn danke ich für seine hervorragenden Leistungen zum Wohl der Generali Deutschland. Für seine Zukunft wünsche ich ihm alles erdenklich Gute.“
Die Berufung Lars Rogges in den Vorstand steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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