Der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung soll künftig bei 1,0 Prozent liegen. Das hat das Bundesfinanzministerium beschlossen. Für Sparerinnen und Sparer ist das definitiv eine gute Nachricht.
Die Versicherungswirtschaft begrüßt die Anhebung des Höchstrechnungszinses von derzeit 0,25 Prozent auf 1,0 Prozent ab 2025. „Die Anhebung des Höchstrechnungszinses ist eine angemessene Reaktion auf das seit 2021 stark gestiegene Zinsniveau“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen.
Dies wird sich positiv auf die Gestaltung von Lebensversicherungsprodukten auswirken, wovon Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.
Damit haben die Versicherer Klarheit für 2025 und können sich noch rechtzeitig auf die anstehenden Änderungen vorbereiten.
Das Bundesfinanzministerium hatte am Montag angekündigt, dass der Höchstrechnungszins zum Jahresbeginn 2025 steigen soll. Es ist die erste Erhöhung seit über 30 Jahren. Damit können Versicherer ihren Kundinnen und Kunden höhere Garantie bieten, und auch die garantierten Rentenleistungen können steigen. Zusätzlich wirken sich steigende Rechnungszinsen auch positiv auf die Prämien von Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen aus. „Unabhängig davon sollte die Mindestbeitragsgarantie in der geförderten Altersvorsorge abgesenkt werden, damit mehr Gelder in renditeträchtigere Anlagen investiert werden können.“, so Asmussen weiter.
Ausreichend Sicherheit für moderate Anhebung des Höchstrechnungszinses
Das allgemeine Zinsniveau ist seit Ende 2021 rasant gestiegen. Ab dem vierten Quartal 2021 bewegte sich der maßgebliche Swap-Satz (Null-Kupon-Euro-Swap für 10 Jahre Laufzeit) abrupt von nahe 0 Prozent auf ca. 3 Prozent Ende 2022. Seitdem schwankt er auf hohem Niveau. Ende März 2024 betrug er 2,57 Prozent, so dass der Abstand zwischen aktuellem Höchstrechnungszins und Swap-Satz deutlich mehr als zwei Prozentpunkte beträgt. Dies bietet ausreichend Sicherheit für eine moderate Anhebung.
Der Höchstrechnungszins ist eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Rückstellungen nutzen dürfen. Er ist nicht mit dem Garantiezins gleichzusetzen, den Lebensversicherer individuell auf ihre Produkte gewähren. Wirksam wird die Anpassung durch die Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung.
Von einer Anhebung des Höchstrechnungszinses sind Neuverträge mit Garantien betroffen, die ab der Anhebung geschlossen werden. Bei Rentenversicherungen profitieren Kundinnen und Kunden mit flexiblen Rentenfaktoren, die ebenfalls steigen können. Bestandskunden profitieren vom gestiegenen Zinsniveau durch eine steigende Überschussbeteiligung. Dazu sagt Asmussen: „Etliche Lebensversicherer haben bereits die Überschussbeteiligung für 2024 erhöht.“ Auch bei Neuverträgen gilt: Wenn die erwirtschaftete Rendite des Versicherers steigt, steigt auch die Überschussbeteiligung.
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