Verbraucherschützer klagen gegen AXA Lebensversicherung

Veröffentlichung: 01.02.2024, 11:02 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

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Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. haben gegen die AXA Lebensversicherung AG Klage erhoben. Zuvor hatten der BdV und die Verbraucherzentrale Hamburg die AXA Lebensversicherung AG abgemahnt. Grund der Abmahnung ist die dem Versicherungsnehmer der AXA Relax PrivatRente Chance mitgeschickte, vier Seiten umfassende Widerrufsbelehrung, die aus Sicht von BdV und Verbraucherzentrale Hamburg fehlerhaft und intransparent ist und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Dem Versicherungsnehmer wird eine kostenneutrale Lösung vom Vertrag erschwert, weil Abschluss- und Vertriebskosten bei der Erstattung des Rückkaufswertes einberechnet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können zudem anhand der Widerrufsbelehrung nicht zweifelsfrei feststellen, welchen Betrag sie im Falle eines Widerrufs zurückgezahlt bekommen.

BdV-Vorstand Stephen Rehmke erläutert: „Mit einem Widerruf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher den kürzlichen Fehlkauf einer Lebensversicherung unkompliziert rückgängig machen können, ohne wirtschaftliche Nachteile erleiden zu müssen. Und über diese Möglichkeit müssen sie vom Versicherer gut verständlich informiert werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sabotiert die AXA und das wollen wir jetzt stoppen.“

„Das Verfahren ist wegweisend“, findet Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg. „Solche falschen Belehrungen werden in der ganzen Branche verwendet. Wir halten die Widerrufsbelehrung für europarechtswidrig.“

Im Falle eines Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat dieser einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei ist der zu zahlende Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und einschließlich der Überschussanteile zu berechnen.

In der Widerrufsbelehrung der AXA wird jedoch mit Verweis auf § 169 VVG der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen, bei welcher Abschluss und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden dürfen. Was den Versicherungsnehmer davon abhalten könnte, den Vertrag zu widerrufen. Der EUGH sieht auch eine unangemessene Benachteiligung darin, dass das Widerrufsrecht dem Kündigungsrecht entspricht. Durch die Gleichbehandlung wird die Rückabwicklung des Vertrages unterwandert, was nicht im Sinne des Versicherten ist.

Die Widerrufsbelehrung ist zudem unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genügt nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbraucherinnen und Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssen.

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