Gefördertes Sparen: Einkommensgrenzen werden verdoppelt

Die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber wird verbessert. Der Bundestag stimmte am 17. November 2023 dem kurzfristig von den Ampel-Fraktionen eingebrachten und von der Unionsfraktion mitgetragenen Vorschlag zu. Die Einkommensgrenzen werden schon ab 2024 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben, um wieder mehr Menschen mit dem Sparanreiz zu erreichen. „Dieser Schritt war überfällig“, so die Bewertung der beiden Bausparkassenverbände.

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Die Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt für beide förderfähigen Sparformen: das Bausparen und das Sparen mit Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel Investmentfonds. Die Anpassung erfolgte im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Mit diesem will die Bundesregierung die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausbauen und die Gründung von Start-ups erleichtern. Durch die Reform werden die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Bausparen und für Anlagen in Vermögensbeteiligungen angeglichen.

„Dadurch signalisiert der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass es sinnvoll ist, früh mit der Vermögensbildung zu beginnen“, begrüßen der Hauptgeschäftsführer des Verbands der Privaten Bausparkassen (VdPB), Christian König, und der Verbandsdirektor der Landesbausparkassen (LBS), Axel Guthmann, die Initiative des Parlaments. Dies sei unerlässlich, um später über genug Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum zu verfügen. Das Signal sei gerade für die junge Generation wichtig, die in einem Umfeld sehr niedriger Zinsen aufgewachsen ist und vorsorgendes Sparen oft erst wieder lernen muss.

Die aktuellen Einkommensgrenzen von 17.900 und 35.800 Euro beim Bausparen stammen aus dem Jahr 1999. 2023 sind daher laut einer Untersuchung von empirica nur noch knapp 8 Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Der Kreis erweitert sich jetzt auf fast 14 Millionen. „Damit der Sparanreiz Früchte trägt, ist es jetzt wichtig, dass auch die Arbeitgeber ihren Beitrag leisten und vermögenswirksame Leistungen anbieten“, erklären König und Guthmann.

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