Goldgeschäfte: Vermittlung oder Anlageberatung?

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichte für ihre Mandantin vor dem LG Gera eine Klageabweisung hinsichtlich einer Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Goldgeschäften mit der der Auvesta Edelmetall AG.

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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Eine Vermittlerin betreute den Anleger schon seit vielen Jahren in Versicherungsfragen. Im Jahr 2016 äußerte der Anleger gegenüber der Mandantin, dass er Interesse daran habe, sein Geld im physischen Gold anzulegen. Daraufhin erklärte die Mandantin, dass sie grundsätzlich auch eine Goldanlage vermitteln könne.

In der Folgezeit unterzeichnete der Anleger, die von der Vermittlerin vorbereiteten Unterlagen zur Bestellung von Goldbarren bei der Auvesta Edelmetall AG. Dem Vertrag waren dabei die AGB der Auvesta Edelmetall AG beigefügt. Die Lieferung der Goldbarren erfolgte sodann.

Im weiteren Verlauf kam es zu einer zweiten Bestellung von Goldbarren bei der Auvesta Edelmetall AG. Nach erneuter Auslieferung der Goldbarren, wandte sich der Anleger mit dem Vorwurf an die Vermittlerin, diese hätte ihm zugesagt, dass er das Gold zum jeweils aktuellen börsennotierten Goldpreis erwerben würde. Tatsächlich wurde das Gold aber zum Kurs der Auvesta Edelmetall AG geliefert.

Dieser lag oberhalb des börsennotierten Goldpreises. Hätte der Anleger für seinen Anlagebetrag Goldbarren zum jeweils börsennotierten Goldpreis erhalten, hätte er entsprechend mehr Gold erworben. Den daraus resultierenden Differenzbetrag forderte er sodann von der Vermittlerin. Die Vermittlerin wies sämtliche Vorwürfe zurück und wandte sich an die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Bitte um Unterstützung bei der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte beantragten vor dem LG Gera die Abweisung der Klage. Dies begründeten sie damit, dass schon keine Pflichtverletzung seitens der Vermittlerin ersichtlich sei. Ein Schadensersatzanspruch scheide insofern aus.

Insbesondere habe die Mandantin nicht versichert, dass das Gold zum „börsennotierten Preis“ erworben werden würde. Die Berechnung des Kaufpreises ergebe sich vielmehr ausdrücklich aus den AGB. Diese waren in dem – von der Vermittlerin vermittelten – Kaufvertrag zwischen dem Anleger und der Auvesta Edelmetall AG wirksam einbezogen worden.

Zum Pflichtenkreis einer Vermittlerin

Die Anwälte wiesen außerdem darauf hin, dass sich der Pflichtenkreis einer Vermittlerin deutlich von dem einer Anlageberaterin unterscheide. Bei der hier streitgegenständlichen Goldanlagenvermittlung war die Mandantin lediglich als Vermittlerin tätig geworden.

Indem die Vermittlerin die AGB dem zu unterzeichnenden Vertrag beigefügt hatte und der Anleger auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, habe sie ausreichend über die Berechnung des Kaufpreises informiert. Eine darüberhinausgehende Pflicht bestehe nach Auffassung der Kanzlei nicht.

Zudem wurde die Vermittlerin gerade als Vertriebsorgan der Auvesta Edelmetall AG tätig, sodass insofern auch keine Pflicht bestand, dem Kunden die günstigste Erwerbsmöglichkeit aufzuzeigen.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass etwaige Mängelrechte aus dem Anlagevertrag ohnehin nicht gegen die Beklagte, sondern vielmehr gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen wären. Als bloße Vermittlerin des Vertrags, könnten der Vermittlerin gegenüber daher keine Mängelrechte geltend gemacht werden.

Keine Pflichtverletzung aus Geschäftsbesorgungsvertrag

Sofern sich der Anleger darauf stützte, dass sich eine etwaige Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag ergebe, traten die Fachanwälte dieser Auffassung entschieden entgegen.

Denn aus dem bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien, sei die Vermittlerin gerade nicht derart zur Vermögenssorge und -beratung verpflichtet, als dass sie den Anleger über alle Umstände der streitgegenständlichen Gold- Kaufvorgänge hätte unterrichten müssen.

Die geschuldete Tätigkeit der Vermittlerin aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag beschränkte sich vielmehr auf explizit genannte Risikobereiche, Versicherungssparten und Arten von Versicherungsverträgen.

LG Gera weist Klage ab

Nachdem Vergleichsverhandlungen scheiterten, erließ das LG Gera ein klageabweisendes Urteil. Darin teilte es im Wesentlichen die Rechtsansichten der Kanzlei Jöhnke und Reichow Rechtsanwälte. Insbesondere seien die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden, sodass eine Pflichtverletzung wegen etwaigen Zuwenig Lieferungen von vornherein ausscheiden würde. Dabei sei auch nicht schädlich, dass die AGB nicht ausdrücklich durchgesprochen worden sind, da dies deren wirksamer Einbeziehung in den Vertrag nicht entgegenstünde.

Zudem teilte das Landgericht Gera auch die Auffassung, dass sich eine Pflichtverletzung nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben würde. Insbesondere könne eine Verpflichtung zur Vermögenssorge und- Beratung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Vermittlerin gegenüber dem Anleger erklärt hätte, dass sie vermögensberatend tätig ist und auch Gold vermittelt.

Eine wirksame Erweiterung des Geschäftsbesorgungsvertrags läge damit gerade nicht vor. Das Landgericht Gera verwies dahingehend auf die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrags, nach denen sämtliche Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen. Eine solche lag hier nicht vor.

Insgesamt konnte der Anleger eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung nicht schlüssig darlegen. Das Landgericht Gera wies die Schadensersatzforderung daher zurück.

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