Wohngebäudeversicherung: Keine gesicherte Wiederherstellung bei vorliegendem Werkvertrag

Von wesentlicher Bedeutung für die Wohngebäudeversicherung ist der Anspruch auf die Neuwertentschädigung. Grundsätzlich wird der Zeitwert ohne weitere Anforderungen ausgekehrt. Die Differenz von Zeit- zu Neuwert (Neuwertspitze) wird hingegen nur dann ausgezahlt, wenn die „Wiederherstellung des Gebäudes gesichert ist“.

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Ob es für die gesicherte Wiederherstellung ausreichend ist, dass der Versicherungsnehmer einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmer schloss, beurteilte das OLG Zweibrücken (Urt. v. 16.07.2018 – Az. U 174/16).

Die Klägerin unterhielt eine Wohngebäudeversicherung bei der beklagten Versicherung. Infolge von Bauarbeiten in der Nähe des versicherten Gebäudes kam es zu einem Wasserschaden im Keller. Eine Hauptleitung zerplatzte und erhebliche Mengen Wasser liefen durch einen Schacht in den Keller. Beide Streitparteien beauftragen einen Gutachter zur Schadensermittlung, verbindlich festgestellt wurden Instandsetzungskosten in Höhe von 444.492 Euro Brutto.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers zahlte der Klägerin einen Zeitwert von 130.321 Euro. In diesem Haftpflichtprozess wurde ein Vergleich geschlossen, nach dem weitere 150.000 Euro gezahlt wurden und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet wurde.

Somit wollte die Klägerin die restlichen 144.000 Euro von ihrer Wohngebäudeversicherung und schloss einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen ab. Ziel des Vertrages soll gewesen sein, das Wohngebäude komplett zu sanieren. Eine Baugenehmigung für den Wiederaufbau hatte die Klägerin nicht. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der noch nicht regulierten Neuwertspitze mit der Begründung, dass die Klägerin sich jederzeit vom Vertrag lösen könne und somit die Wiederherstellung nicht gesichert sei.

Sicherstellung der Wiederherstellung?

Das OLG Zweibrücken gab der Versicherung Recht. Der Neuwertanteil in der Wohngebäudeversicherung ist zumeist an die Sicherstellung der Wiederherstellung (sog. Strenge Wiederherstellungsklausel) geknüpft.

Die Versicherungsleistung wird erst fällig, wenn die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes als gesichert gilt. Für die Beurteilung durch das OLG Zweibrücken war es maßgeblich, ob der abgeschlossene Werkvertrag ausreichend war, um anzunehmen, dass die Wiederherstellung tatsächlich bewirkt wird. Es wurde der geschlossene Werkvertrag untersucht: Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass in dem Vertrag das geschuldete Werk nicht eindeutig beschrieben war. Der Vertragsumfang war nicht festgelegt. Auch wurde eine Vergütung nicht vereinbart.

In gefestigter Rechtsprechung gehen die Gerichte davon aus, dass die Wiederherstellung nur dann als gesichert anzusehen ist, wenn der Versicherungsnehmer bei Kündigung des Vertrags nach § 648 S. 2 BGB eine vereinbarte Vergütung schuldet. Hierfür ist eine vereinbarte Vergütung erforderlich, die der vorliegende Vertrag jedoch nicht aufwies. Der Versicherungsnehmer könnte jederzeit ohne weiteres den Vertrag kündigen, nach dem er die Versicherungsleistung einkassiert hätte. Das OLG Zweibrücken sah deshalb die Wiederherstellung nicht als erwiesenermaßen gesichert an. Zudem ist ein zwingendes Erfordernis der Sicherstellung, dass eine Baugenehmigung vorliegt. Diese hatte der Versicherungsnehmer nicht.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Um den Anspruch auf die Neuwertspitze zu sichern, muss der Versicherungsnehmer aktiv werden. Insbesondere ist es wichtig, die zum Aufbau gedachten Verträge hinreichend bestimmt abzuschließen. Im Falle eines Konflikts sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Zur Neuwertversicherung ist der weiterführende Artikel Die sogenannte „Neuwertspitze“ in der Gebäudeversicherung empfehlenswert.

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