Mit einer attraktiven Lösung für Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, geht Swiss Life jetzt im Rahmen der Leistungsfallregulierung neue Wege.
Die Zahl der in Teilzeit beschäftigten Erwerbstätigen ist bis zum Jahr 2019 deutlich angestiegen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 11,2 Millionen Menschen teilzeitbeschäftigt.
Per Definition zählen dazu neben sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auch diejenigen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, Auszubildende sowie Beamt*innen.
Der überwiegende Anteil mit 80 Prozent waren Frauen, die aufgrund der Betreuung von Klein- und schulpflichtigen Kindern zumeist nur eine berufliche Teilzeittätigkeit übernehmen können. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen können für die reduzierte Arbeitszeit unterschiedlichste Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Allerdings sollte das Thema der beruflichen Teilzeitbeschäftigung auch vor der Einrichtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Kunden besprochen werden.
Sofern eine versicherte Person durch Krankheit, einen Unfall oder einen mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall berufsunfähig wird, prüft der Leistungssachbearbeiter die Einschränkung der beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Nach den Versicherungsbedingungen qualifizierter BU-Tarife tritt Berufsunfähigkeit ein, wenn die versicherte Person in der prognostischen Betrachtung voraussichtlich für sechs Monate außerstande ist oder rückblickend mindestens sechs Monate nicht dazu in der Lage war, ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit zumindest zu 50 Prozent nachzugehen.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung von acht Arbeitsstunden am Tag könnte der Beschäftigung nicht mehr als vier Stunden pro Arbeitstag nachgegangen werden. Bezogen auf eine Teilzeittätigkeit mit einem Arbeitstag von sechs Stunden könnte man zukünftig nicht mehr als drei Stunden arbeiten.
Allerdings kam es bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen von in Teilzeit Beschäftigten in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen, sodass das Thema Teilzeitbeschäftigung in den Versicherungsbedingungen der Anbieter qualifiziert geregelt werden sollte.
Die Teilzeitklausel der Swiss Life
Im Rahmen des Updates der Berufsunfähigkeitsversicherungstarife bietet Swiss Life mit dem neuen Verfahren ihren Kunden nun einige weitere tarifliche Vorzüge. Auch das Thema Teilzeittätigkeit wurde nunmehr in den AVB geregelt.
Sofern die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit als Teilzeitkraft tätig war und der aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendige Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent nicht erreicht wird, greift eine sogenannte Günstigerprüfung.
Hierbei wird untersucht, ob die versicherte Person ihre Berufstätigkeit noch für drei Stunden oder mehr täglich ausüben kann beziehungsweise könnte.
Ist dies nicht der Fall, erbringt Swiss Life die vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen.
Dabei ist es für den Versicherer unerheblich, ob der Versicherte bereits bei Vertragsabschluss oder erst später eine Teilzeittätigkeit ausübt.
Führt beispielsweise eine psychische Erkrankung bei einer in Teilzeit tätigen Bankkauffrau dazu, dass sie von ihren bisher vier Stunden täglich nur noch 2,6 Stunden arbeiten könnte, würde nur ein Berufsunfähigkeitsgrad von 35 Prozent erreicht werden.
Da das Restleistungsvermögen der Kundin aber weniger als drei Stunden täglich beträgt, kann als Folge der neuen Günstigerprüfung die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden,
erklärt Stefan Holzer, Leiter Versicherungsproduktion und Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland.
Sofern der Versicherer eigene Leistungsvoraussetzungen für versicherte Personen in Teilzeit in seinen Versicherungsbedingungen benennt, wird die Höchstarbeitszeit berücksichtigt, die von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls auch tatsächlich erbracht wurde.
Tritt dann während einer Teilzeitbeschäftigung eine Berufsunfähigkeit ein, wird idealerweise die reduzierte Arbeitszeit im Rahmen der Leistungsprüfung berücksichtigt.
Es finden sich allerdings auch Regelungen in den AVB von Gesellschaften, die im Versicherungsfall auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten abstellen und bei der Ermittlung des BU-Grades der versicherten Person nicht berufliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Pflege von Angehörigen, berücksichtigen.
Eine derartige Betrachtung, die nicht berufliche, das heißt soziale Nebentätigkeiten der versicherten Person im Rahmen der Leistungsprüfung berücksichtigt, muss kritisch gesehen werden, da nicht alle Versicherten soziale oder andere Nebentätigkeiten entgeltfrei ableisten.
Kundenfreundliche Auslegung
Vorteilhaft ist auch, dass es vollkommen unerheblich ist, aus welchem Anlass und auch für welchen Zeitraum Kund*innen in eine Teilzeittätigkeit gewechselt haben. Zudem steht die Möglichkeit der Günstigerprüfung den angestellten Teilzeitkräften zeitlich uneingeschränkt zur Verfügung.
„Eine auf Basis der Günstigerprüfung gewährte Berufsunfähigkeitsrente wird auch so lange erbracht, solange die Berufsunfähigkeit besteht“, ergänzt Holzer.
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