Im konkreten Fall verlangt der Versicherungsvertreter von dem Versicherer die Erteilung eines Buchauszugs, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit des Buchauszuges sowie die Zahlung einer Provision.
Der Versicherer stellte dem Versicherungsvertreter zwar zur Abrechnung der Provisionsansprüche 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung, denen die Provisionsbewegungen zu entnehmen waren.
Auch stellte er alle drei drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung sämtlicher von Prämienrückständen betroffenen Verträge zur Verfügung. Allerdings verweigerte der Versicherer die Erteilung eines Buchauszuges.
Der Versicherer verwies dabei auf eine Klausel des Handelsvertretervertrages, nach welcher die Provisionsabrechnung als anerkannt gilt, wenn der Versicherungsvertreter kein Widerspruch erhebt.
Aufgrund des aus der Klausel folgenden Anerkenntnisses seien weiterführende Provisionsansprüche ausgeschlossen und daher scheide auch ein Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges, bei welchem es sich um einen Hilfsanspruch in Bezug auf die Geltendmachung von Provisionen handle, aus. Der Versicherungsvertreter betrachtet diese Klausel jedoch als unwirksam und klagte dennoch.
Das Urteil
Nach Ansicht des BGH ist eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer, nach der die Provisionsabrechnungen des Versicherers als anerkannt gelten, wenn der Versicherungsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam.
Außerdem entfällt der Anspruch des Versicherungsvertreters auch nicht dadurch, dass der Versicherungsvertreter keine Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen erhoben hat.
Mangels eindeutigen Erklärungsinhalts ist in der widerspruchslosen Hinnahme der Abrechnung – so der BGH – weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen.
Daher steht dem Versicherungsvertreter weiterhin ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß den gesetzlichen Regelunge zu.
Fazit
Insgesamt stärkt die Entscheidung des BGH mit dem Urteil (Urt. v. 20.09.2006 – VIII ZR 100/05) die Position des Versicherungsvertreters. Gleichwohl sind entsprechende Anerkenntnisklauseln weiterhin in der Versicherungsbrache anzutreffen.
Soweit Versicherer noch unter Verweis auf solche Klauseln versuchen ein berechtigtes Begehren des Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges zurückzuweisen, empfiehlt es sich für Versicherungsvertreter unbedingt rechtlichen Rat einzuholen. Nähere Informationen zum Buchauszug selbst finden Sie unter Der Buchauszug für Versicherungsvertreter
Dasselbe gilt, wenn der Versicherer im Fall von Provisionsrückforderungen auf ein Anerkenntnis durch widerspruchslose Hinnahme der Abrechnungen verweist.
Auch in diesen Fällen empfiehlt es sich anwaltlich unbedingt prüfen zu lassen, ob tatsächlich ein Anerkenntnis vorliegt oder aber der Versicherungsvertreter weiterhin gegen die Forderung vorgehen kann. Nähere Angaben zu den Möglichkeiten sich als Versicherungsvertreter gegen Provisionsrückforderungen zu wehren finden Sie unter Rückforderung unverdienter Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren.
Themen:
LESEN SIE AUCH
INEX-HUB: BiPRO-Lösung für Versicherer und Finanzdienstleister
Die Entwicklung eigener BiPRO-Schnittstellen ist häufig eine enorme Herausforderung. Die Inveda.net GmbH hat mit dem INEX-HUB eine Lösung entwickelt, die die Umsetzung bei einzelnen Unternehmen erheblich verkürzt und eine schneller Umsetzung garantiert.
Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler?
Versicherungsvertreter und -makler sind zwei Berufsgruppen im Bereich der Versicherungsbranche mit unterschiedlichen Arbeitsweisen und Verantwortlichkeiten. Der Hauptunterschied liegt darin, in wessen Auftrag gearbeitet wird: für den Kunden oder den Versicherer?
Versicherungskompetenz ist seit 2015 unverändert
Mehr als die Hälfte der Bundesbürger fehlt es an Versicherungskompetenz. Trotz zunehmender Medienvielfalt und Vergleichsportalen ist diese damit seit 2015 praktisch unverändert niedrig. 92 Prozent der Deutschen befinden die fachkompetente Beratung vor dem Versicherungsabschluss als essentiell.
Haftet der Maklerpool für Beratungsfehler des Maklers?
Nach einem Schadensfall stellte eine Versicherungsnehmerin eine erhebliche Unterversicherung fest und machte gegen den Maklerpool, mit dem der sie betreuende Makler kooperierte, Schadenersatzansprüche geltend. Eine Zusammenfassung des Urteils des OLG Nürnberg.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Versicherer heben Beitragsprognose für 2025 deutlich an
Die deutschen Versicherer blicken optimistischer auf das laufende Geschäftsjahr 2025. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilt, erwartet die Branche nun ein spartenübergreifendes Beitragswachstum.
Versicherungsbranche: Tarifabschluss bringt deutliche Lohnerhöhungen
Die Gehälter im Versicherungsinnendienst steigen deutlich – vor allem in den unteren Entgeltgruppen. Auch Azubis profitieren. Der neue Tarifvertrag läuft über 26 Monate und bringt zahlreiche zusätzliche Regelungen.
Versicherungstarifrunde: 1.400 Beschäftigte in Baden-Württemberg im Warnstreik
Im Tarifkonflikt der privaten Versicherungswirtschaft erhöhen die Beschäftigten den Druck: Rund 1.400 Angestellte legen in Baden-Württemberg die Arbeit nieder – mit klarer Botschaft an die Arbeitgeber vor der entscheidenden Verhandlungsrunde am 4. Juli.
Lebensversicherung: ZZR-Rückflüsse bringen Spielraum
Zinsanstieg, ZZR-Rückflüsse und demografischer Wandel verändern das Geschäftsmodell der Lebensversicherer grundlegend. Die Branche steht finanziell stabil da – doch das Neugeschäft bleibt unter Druck.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.