Wer als Autofahrer auffährt, hat zunächst einmal Schuld an dem Unfall. Das folgt dem Anscheinsbeweis. Allerdings kann dieser Grundsatz auch widerlegt werden.
Aber er wird nicht schon deshalb erschüttert, weil der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund auf freier Strecke stark abbremst. Dies ergibt sich auf seine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken.
Ein Autofahrer bremste auf einer Landstraße vor einem Verkehrsschild mit 50 km/h stark ab, zunächst von 70 auf 50 km/h. Der Kläger gab an, dass das Fahrzeug des Beklagten darüber hinaus nahezu zum Stillstand gekommen sei. Es kam zum Unfall und der Kläger wollte 50 Prozent seines Schadens ersetzt bekommen.
Das Landgericht Saarbrücken war der Überzeugung, dass der Vorausfahrende eine Vollbremsung vorgenommen habe, wodurch er den nachfolgenden Verkehr besonders gefährdet hat. Mit einer Vollbremsung mussten die Fahrzeuge hinter ihm nicht rechnen.
Die Vollbremsung hat den Anscheinsbeweis aber nicht vollends, weil der Kläger den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Starkes Abbremsen ist laut Gericht nicht ein komplett atypischer Verlauf, der den Anscheinsbeweis vollständig widerlegt.
Weil er den Sicherheitsabstand nicht vollends eingehalten hatte, muss er für den Unfall zur Hälfte mithaften. Die Klage auf die 50 Prozent des Schadens ist somit erfolgreich.
Entscheidung vom 4. Oktober 2019 (Landgericht Saarbrücken, Az. 13 S 69/19)
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