Steuerlast im Versicherungsfall

Bei Bezug von Versicherungsleistungen aus einem Versicherungsvertrag der Versorgungsschicht 1 wird der steuerpflichtige Anteil in Abhängigkeit vom Kalenderjahr, in dem die erste Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird, ermittelt.

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Im Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80 Prozent der jährlichen Rentenleistung. In den Folgejahren steigt der Besteuerungsanteil mit 1 Prozent per annum bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent.

Alexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoomAlexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoom Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei erstmaligem Bezug einer Rente aus einem Versicherungsvertrag der Versorgungsschicht 1 nicht nur der Besteuerungsanteil, sondern auch der steuerfreie Anteil ermittelt und festgeschrieben wird. Rentenerhöhungen aus Überschüssen oder einer vertraglich vereinbarten, garantierten Erhöhung der Rentenleistung müssen in den Folgejahren in vollem Umfang versteuert werden.

Berechnungsbeispiel: Versicherungsnehmer Max Mustermann erhält ab 1. Januar 2020 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.000 Euro.

Der Besteuerungsanteil berechnet sich in diesem Fall mit 80 Prozent aus 24.000 Euro = 19.200 Euro. Der steuerfreie Anteil der Rente beziffert sich auf 4.800 Euro. Wenn sich die Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Januar 2021 beispielsweise um 2 Prozent auf 2.040 Euro/Monat erhöht, so würde sich der steuerpflichtige Anteil der Jahresrente wie folgt berechnen: 24.480 Euro (Jahresrente 2021) abzüglich 4.800 Euro (steuerfreier Anteil) = 19.680 Euro (zu versteuernder Anteil).

Beispiel in Verbindung mit einem Rumpfjahr

Sofern die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu einem „Rumpfjahr“ führt, das heißt, die Leistungszahlung des Versicherers setzt unterjährig ein, wird der steuerfreie Anteil auf der Basis der Rentenleistungen des Folgejahres ermittelt. Hat der Versicherungsnehmer aber eine garantierte Rentensteigerung ab Beginn des zweiten Jahres der Leistungszahlung vertraglich vereinbart, wird diese Rentenerhöhung bei der Ermittlung des steuerfreien Anteils berücksichtigt.

Berechnungsbeispiel: Versicherungsnehmer Max Mustermann erhält ab 1. April 2020 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 Euro. Zum Beginn des zweiten Jahres der Leistungszahlung erhöht sich die BU-Rente um 2 Prozent bezogen auf die Vorjahresrente. Der Besteuerungsanteil beträgt auch in diesem Fall 80 Prozent, da die erste Rente im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Nachdem jedoch ein Rumpfjahr vorliegt, erfolgt die Berechnung des steuerfreien Anteils erst im Jahr 2021 wie folgt:

  • BU-Renten vom 1.1. bis 31.3.2021 à 2.000 Euro/Monat 6.000 Euro
  • BU-Renten vom 1.4. bis 31.12.2021 à 2.040 Euro/Monat 18.360 Euro

Aus der Gesamtrente des Jahres 2021 in Höhe von 24.360 Euro werden nun der steuerpflichtige Anteil mit 24.360 Euro x 80 Prozent = 19.488 Euro und der steuerfreie Anteil mit 4.872 Euro ermittelt. Selbstverständlich muss der Versicherungsnehmer auch die im Jahr 2020 erhaltenen Rentenleistungen versteuern, fasst Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der AssekuranZoom GbR zusammen.

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