Wenn die Krankentagegeldversicherung endet ...

Der Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos kommt in vielen Vermittlerbüros oftmals nur die Rolle des Mauerblümchens zu. Allerdings sollte eine Vorsorgeberatung zur Absicherung der Arbeitskraft neben dem zentralen Thema der Berufsunfähigkeit auch die Arbeitsunfähigkeit des Kunden berücksichtigen.

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Vor allem freiwillig, aber auch pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben regelmäßig im Fall einer Arbeitsunfähigkeit eine unter Umständen hohe Versorgungslücke. Der unzureichende Krankengeldanspruch kann dann mit einer Krankentagegeldversicherung flankiert oder im Fall eines Wechsels in eine private Krankheitskostenvollversicherung auch substituiert werden. Allerdings sollte der Vermittler vor dem Abschluss einer Krankentagegeldversicherung einige wichtige Tarifmerkmale zwingend prüfen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den Regelungen der Gesellschaften zu den in § 15 Abs. 1 MB/KT 2009 benannten „Sonstigen Beendigungsgründen“ zukommen.

Beendigung der Krankentagegeldversicherung

Neben der Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherungsnehmer oder auch – in den ersten drei Versicherungsjahren – durch den Versicherer hat der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. in seinen Musterbedingungen weitere Gründe für die Beendigung einer Krankentagegeldversicherung benannt.

So führen beispielsweise auch die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, die Berufsunfähigkeit, der Tod oder die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der versicherten Person in ein Land außerhalb des Geltungsbereichs der Krankentagegeldversicherung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Aber auch die Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person begründet eine Beendigung der Krankentagegeldversicherung (§ 15 Abs. 1 c) MB/KT 2009); der Gesetzgeber hat diese Regelung in den Musterbedingungen mit § 192 Abs. 1 Satz 1 VVG flankiert.

Sozialgesetzbuch VI kontra Versicherungsvertragsgesetz

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl. I  2007, 554) hatte der Gesetzgeber den § 35 SGB VI neu gefasst und eine Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung normiert.

Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1957 wurde die Regelaltersgrenze schrittweise um einen Monat angehoben. Für Geburtsjahrgänge 1958 ff. steigt die Regelaltersgrenze um weitere zwei Monate für jeden Geburtsjahrgang. Vor allem jüngere Arbeitnehmer mit langen Ausbildungs- oder Studienzeiten werden im Interesse eines ungekürzten Rentenanspruchs diese verlängerte Lebensarbeitszeit in Kauf nehmen. An dieser Stelle sollte ferner angemerkt werden, dass eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze mit Blick auf die durch eine steigende Lebenserwartung und einem seit dem Jahr 1972 durchgängigen Geburtenunterschuss katalysierten demografischen Verwerfungen in unserer Republik nicht auszuschließen ist.

Vor allem für Arbeitnehmer, aber sicherlich auch für viele Freiberufler und Selbstständige bedeutet dies, dass ihre private Krankentagegeldversicherung während ihres aktiven Erwerbslebens beendet werden kann. Allerdings steigt die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Krankentagegeldversicherung gerade im höheren Lebensalter.

Der Gesetzgeber hat daher normiert, dass der Versicherungsnehmer im Fall einer Vertragsbeendigung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf den Neuabschluss einer Krankentagegeldversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung hat. Auf dieses Recht der Fortführung des Versicherungsschutzes muss der private Krankenversicherer den Versicherungsnehmer aktiv hinweisen (§ 196 Abs. 1 Satz 3 VVG).

Die neue Krankentagegeldversicherung kann dann für eine Dauer von fünf Jahren beantragt werden. Sollte der Versicherungsnehmer über sein 70. Lebensjahr hinaus beruflich tätig sein, so räumt der Gesetzgeber einen weiteren Neuabschluss einer Krankentagegeldversicherung zum 70. Lebensjahr mit einer Versicherungsdauer von wiederum fünf Jahren ein (§ 193 Abs. 3 VVG). Allerdings, und dies ist der Wermutstropfen dieser Rechtsnorm, werden die neuen Krankentagegeldversicherungen basierend auf dem aktuellen Eintrittsalter und den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Rechnungsgrundlagen eingerichtet. Für die Mehrzahl der Versicherungsnehmer wird dies im Ergebnis zu einer deutlich höheren Kostenbelastung führen.

Ein Beitrag von Alexander Schrehardt, AssekuranZoom.

https://www.experten.de/2019/09/18/wichtig-verbraucherfreundliche-avb/

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KT-Geld: Kündigung durch den Versicherer

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Wann endet die Krankentagegeldversicherung? Die Stolperfallen des § 15 MB/KT

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