Die zuständige Gemeinde kann auch ohne Baugenehmigung öffentliche Parkplätze mit E-Ladesäulen ausstatten. Ein Grundstücksbesitzer kann dies vor seinem Haus nicht verbieten, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Ein Anwohner wollte verhindern, dass unmittelbar vor seinem Grundstück zwei Ladesäulen für Elektrofahrzeuge mit jeweils zwei Anschlüssen aufgestellt werden. Da diese speziellen Stellflächen stets für Elektroautos freigehalten werden müssen, gehen so für die Nutzer anderer Fahrzeugarten vier Parkplätze verloren. Nach Meinung des Anwohners handle es sich außerdem um eine Art „Tankstelle“, für die es einer besonderen baurechtlichen Genehmigung bedarf. Er versuchte, mit einem Eilantrag zur Untersagung der Errichtung einer Elektrotankstelle den bereits laufenden Bau zu stoppen.
Hilfseinrichtungen für Verkehrsteilnehmer
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte, dass Ladestationen nichts mit herkömmlichen Tankstellen zu tun haben. Bei den Ladestationen in Form von Ladesäulen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten handelt es sich um Verkehrsanlagen im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG. Diese stellen Hilfseinrichtungen für Verkehrsteilnehmer dar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straße stehen und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Angesichts der bekanntermaßen bestehenden Reichweiteprobleme im Zusammenhang mit der Elektromobilität stellt der Aufbau eines flächendeckenden Ladenetzes die Voraussetzung für die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrsflusses und eines gefahrlosen Verkehrsablaufs dar.
Deswegen dürfe eine Kommune diese grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufstellen. Beschluss vom 13. Juli 2018 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az 8 CE 18.1071)
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