Ein Kreditinstitut kann einen Prämiensparvertrag nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nach Angabe eines sachgerechten Grunds kündigen, entschied der Bundesgerichtshof. Die Kündigung kann mit der langen Niedrigzinsphase begründet werden.
Die Kläger hatten zwischen 1996 und 2004 insgesamt drei Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" mit der beklagten Sparkasse abgeschlossen.
Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge an.
Vorliegen eines sachgerechten Grundes
Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten mit folgender Regelung:
"(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …"
Die Sparkasse kündigte den Sparvertrag aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019 unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind die Kündigungen wirksam. Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, das bedeutet in diesem Fall jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.
Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart.
Allerdings wurde kein über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts, auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages, vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt stand der Sparkase aber ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.
Urteil vom 14. Mai 2019 (Bundesgerichtshof, XI ZR 345/18)
Themen:
LESEN SIE AUCH
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Der BGH hat erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.
Gebührenrückzahlung: vzbv verklagt Sparkassen
vzbv: Klage gegen Sparkassen wegen Bankgebühren
BGH: Extra-Gebühren fürs Geldabheben am Schalter erlaubt
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
„Die USA sind zu einer Quelle der Unsicherheit geworden“
Die geopolitischen Spannungen und wirtschaftspolitischen Entwicklungen in den USA sorgen für Unsicherheit an den Finanzmärkten. Pilar Gomez-Bravo, Co-CIO von MFS Investment Management und Fondsmanagerin des MFS Meridian Global Total Return Fonds, analysiert die aktuelle Lage und die Auswirkungen auf Anleger.
Solvium löst Fonds vorzeitig auf – Neue Transportlogistik-Beteiligung gestartet
Die Solvium Holding AG wird den 2020 aufgelegten Publikumsfonds „Solvium Logistic Fund One“ vorzeitig auflösen. Trotz der verkürzten Laufzeit um ein bis zwei Jahre soll die angestrebte Zielrendite von mindestens 4,56 Prozent pro Jahr für Anleger erreicht werden.
Multi-Asset-Strategien: Warum Anleihen wieder an Attraktivität gewinnen
Globale Anleihen könnten langfristig attraktive Renditen liefern – eine Entwicklung, die sich auf Multi-Asset-Portfolios auswirken dürfte. Laut Vanguard-Analyst Lukas Brandl-Cheng sprechen mehrere Faktoren für eine stärkere Gewichtung von Anleihen.
Börsenturbulenzen bremsen M&A-Aktivitäten
Die aktuelle Marktlage bleibt volatil: Die jüngsten Börsenturbulenzen verunsichern nicht nur Investoren, sondern dämpfen auch die Dynamik geplanter Fusionen und Übernahmen (M&A). Insbesondere der anhaltende Handelsstreit und mögliche Strafzölle belasten das Investitionsklima.