Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

Am 19.12.2018 hat der Bundesgerichtshof (IV ZR 255/17) seine in der Branche lang ersehnte Entscheidung zur rechtmäßigen Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung getroffen.

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Sachverhalt zur Prämienerhöhung

Maike Ludewig, Rechtsanwältin, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Erforderlich für eine Prämienerhöhung ist zunächst die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Die Prämienerhöhung des Versicherers wurde seitens des klagenden Versicherungsnehmers mit der Argumentation angegriffen, dass keine erforderliche Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders vorliegen würde. Hiermit stellte sich sodann die Frage, ob die Unabhängigkeit überhaupt von den Zivilgerichten zu überprüfen ist.

Entscheidung des BGH

Die Vorinstanzen (Amtsgericht Potsdam und Landgericht Potsdam) entschieden, dass die Prämienerhöhung unwirksam ist, da keine Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorliegen würde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte erfolgen könne.

Der BGH schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Er entschied, dass die Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung „nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist“ (a.a.O.). Sofern der Treuhänder ordnungsgemäß als unabhängiger Treuhänder bestellt worden ist, ist dessen Unabhängigkeit im Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen von den Zivilgerichten nicht zu überprüfen.

Die Unabhängigkeit ist nach Auffassung des BGH die Voraussetzung für die Bestellung als Treuhänder, nicht jedoch für die Wirksamkeit der von diesem abgegebenen Zustimmungen beziehungsweise Erklärungen. Die Beurteilung der Unabhängigkeit obliegt der Aufsichtsbehörde.

Ferner liefe eine Überprüfung der Unabhängigkeit den gesetzlichen Vorschriften zur Prämienerhöhung zuwider. Eine Prämienerhöhung kann danach dann erfolgen, wenn der Versicherer dadurch „die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen“ gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen zur Prämienerhöhung finden sich in § 155 VAG und § 203 VVG.

Der Versicherungsnehmer erfahre nach Auffassung des BGH natürlich dennoch seinen vollen Rechtsschutz. Schließlich erfolge eine rechtliche und tatsächliche Überprüfung der Prämienerhöhung. Die Zustimmung des Treuhänders werde inzident überprüft.

Handlungsempfehlung

Mittlerweile sind bei einigen deutschen Gerichten ähnliche Klagen anhängig. Viele Versicherungsnehmer sind „auf den Zug aufgesprungen“ und gehen ebenfalls gegen die Prämienerhöhung vor – mit ähnlicher Argumentation in Bezug auf die Unabhängigkeit des Treuhänders.

Dies dürfte durch die höchstrichterliche Entscheidung des BGH nun zukünftig mehr als schwierig werden. Dennoch besteht natürlich noch immer die Möglichkeit, dass die Prämienerhöhung aus anderen Gründen unwirksam ist. Dies bedarf einer entsprechenden juristischen Überprüfung durch einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt.

Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress 2019

Im kommenden Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg wird über die aktuellen Änderungen in der Rechtsprechung berichtet werden.

Der Kongress ist für Vermittler kostenfrei. Wir bitten um verbindliche Anmeldung über die folgende Adresse: www.vermittler-kongress.de

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