Erbschaftssteuer zu zahlen, kann bisweilen ganz schön ins Geld gehen. Deshalb kann eine vorzeitige Vermögensübertragung eine gute Alternative sein, und das nicht nur an die nächste Generation. Auch innerhalb einer Ehe ist dieser Weg denk- und machbar. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es eine sogenannte erbschaftsteuerliche Schieflage gibt, weil etwa das Vermögen – zum Beispiel wegen eines Unternehmens- oder Immobilienverkaufs – überwiegend bei einem der Ehepartner angesiedelt ist.
Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer – zumindest soweit sie den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro übersteigen und es sich nicht um die Übertragung des „Familienheims“ handelt.
„Mit einer geschickten Steuergestaltung ist es möglich, dem Ehepartner Vermögen zukommen zu lassen, um erbschaftsteuerlich seinerseits die Freibeträge bestmöglich auszunutzen“, erläutert Maximilian Kleyboldt, CFP®, Vorstand des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). „Als Instrument der Vermögenssicherung bietet sich die Güterstandsschaukel an.“
Von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung schaukeln
Darunter versteht man die bewusste Änderung des Ehegüterstands, und zwar zu Lebzeiten. Die meisten verheirateten Partner leben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in einer Zugewinngemeinschaft. Um in den Genuss von Steuerfreiheiten zu kommen, müssen die Eheleute nun den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mittels notariellem Ehevertrag beenden und eine Gütertrennung vereinbaren.
„Dadurch erwirbt der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich“, erläutert Kleyboldt. Um die Zugewinnausgleichsforderung zu berechnen, vergleicht man den Vermögens-Zugewinn beider Ehegatten während der Ehe. Wer den größeren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Und dieser geleistete Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei, da er zur Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt. Der eherechtliche Zugewinnausgleich unterliegt somit weder der Erbschafts- noch der Schenkungssteuer. Anschließend kehren - oder „schaukeln“ - die Eheleute dann in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück.
„Und das Gute daran ist, dass dieses Instrument der Vermögensübertragung völlig legal ist. Der Bundesfinanzhof hat dieses Modell als zulässig betrachtet“, berichtet Kleyboldt, zugleich Direktor Wealth Planning bei der Bethmann Bank. Der Experte weist darauf hin, dass die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand jedoch nicht bereits im Ehevertag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein, sondern in einer separaten Urkunde und mit einer „Schamfrist“ erfolgen sollte.
Professionelle Unterstützung empfehlenswert
Vor einer Entscheidung zu diesem Modell der vorzeitigen Vermögensübertragung sollte in jedem Fall eine professionelle Unterstützung erfolgen. „Wichtig ist es, stets im Rahmen einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung zu entscheiden und nicht allein die steuerlichen Vorteile in den Vordergrund zu stellen“, empfiehlt FPSB-Vorstand Kleyboldt. Des Weiteren gilt es im Vorfeld zu überlegen, wie der Ausgleichsanspruch zwischen Eheleuten bedient wird. Die Zugewinnausgleichsforderung nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird als reine Geldforderung betrachtet. Fehlt die Liquidität, sind aber Sachwerte vorhanden, liegt eine Erfüllung der Schuld mit diesen Sachwerten nahe. Ertragsteuerlich wird die Erfüllung mit Sachwerten indes als Veräußerung dieser Sachwerte angesehen und besteuert.
Die Ehegatten sollen bedenken, dass der Güterstandsschaukel bei Umsetzung auch Kosten verursacht. Für die rechtliche und steuerliche Planung und Gestaltung der Güterstandsschaukel fallen Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonorare an. Dann kommt noch die Beurkundungsgebühr des Notars für den Ehevertrag, deren Berechnung das Vermögen beider Ehegatten zugrunde liegt. Das Rückschaukeln bedarf eines weiteren Ehevertrags, was eine weitere Beurkundungsgebühr erzeugt.
Experten wie die vom FPSB zertifizierten Certified Foundation and Estate Planner (CFEP®) stehen koordinierend zur Seite und beziehen dem individuellen Wunsch entsprechend Steuer- und Rechtsberater mit ein. Die CFEP® haben die anerkannt beste Ausbildung in dem Bereich der Nachfolgeplanung, sind zur Weiterbildung verpflichtet und wissen sehr genau, worauf es bei der vorzeitigen Weitergabe von Vermögenswerten ankommt.
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