Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte hat für einen Versicherungsmakler in einem wegweisenden Fall gegen einen Strukturvertrieb einen bedeutenden Erfolg erzielt. Der Fall betraf unerlaubte Werbeanrufe der T-AG bei einer ehemaligen Kundin, die ihre Werbeeinwilligung bereits widerrufen hatte und nun von dem Versicherungsmakler betreut wurde. Eine Mitarbeiterin der T-AG setzte sich trotzdem mit der Kundin in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren, was zu einer Abmahnung und schließlich zu weiteren rechtlichen Schritten führte.
Ursprünglich hatte der Makler vor dem Landgericht Regensburg bereits eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Anrufe durchgesetzt, welche aber nach Klage des Vertriebes in erster Instanz wieder aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dann mit Urteil vom 24.10.2023 (Az. 3 U 965/23) die Berufung des Maklers bestätigt und die zuvor vom Landgericht Regensburg erlassene einstweilige Verfügung wieder in Kraft gesetzt. Diese Entscheidung ist ein deutlicher Sieg im Kampf gegen wettbewerbswidrige Telefonwerbung nach dem Wechsel eines Kunden in die Betreuung durch Versicherungsmakler.
Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass solche Werbeanrufe, sogenannte Cold-Calls, ohne vorherige Einwilligung des Kunden nicht zulässig sind und als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Derartige Anrufe verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG. Ein Werbeanruf liegt unter anderem vor, wenn ein Verbraucher angerufen wird, um ein Vertragsverhältnis fortzusetzen oder angestrebt wird, einen abgesprungenen Kunden zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zu bewegen oder Kunden von der Ausübung eines Vertragsauflösungsrechts, wie Widerruf, Rücktritt, Kündigung, abgehalten oder abgebracht werden sollen. Unzulässig ist ein solcher Anruf dann, wenn dazu keine nachweisbare, ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt. Das war hier der Fall.
Rechtsanwalt Daniel Berger, prozessführender Anwalt für den Versicherungsmakler wertet: „Dieses Urteil ist ein starkes Signal gegen die Praxis unzulässiger Werbeanrufe und stärkt den fairen Wettbewerb und den Verbraucherschutz erheblich. Wir werden weiterhin entschlossen gegen derartige Verstöße vorgehen und haben nun eine starke Grundlage, um Ordnungsgelder gegen die T-AG zu beantragen, sollte es zu weiteren Verstößen kommen.“
Themen:
LESEN SIE AUCH
Rückholanrufe ohne Kundeneinwilligung sind wettbewerbswidrig
Das Landgericht Hannover entschied, dass Anrufe und Mails an ehemalige Kunden, mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auch ein wettbewerbswidriges Verhalten des den Kunden neu betreuenden Maklers ändert daran nichts.
Verfassungsbeschwerde gegen Victoria-Urteil
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Betroffen sind insbesondere Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG sowie Gesellschaften nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG.
Verfassungsgericht kippt finanzgerichtliche Entscheidungen zur beSt-Nutzungspflicht
Das Bundesverfassungsgericht hat zentrale finanzgerichtliche Entscheidungen zur Nutzungspflicht des elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) aufgehoben. Der Beschluss stärkt den Rechtsschutz von Steuerpflichtigen in einer Übergangsphase, die durch technische Defizite und irreführende Kommunikation geprägt war.
BFH konkretisiert Anforderungen für Betriebsausgabenabzug bei Zinsswaps
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ausgleichszahlungen aus Zinsswap-Verträgen sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie konsequent als betrieblich veranlasst behandelt und buchhalterisch frühzeitig erfasst werden. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die steuerliche Einordnung von Finanzderivaten.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung: BFH schränkt Umsatzsteuerbefreiung deutlich ein
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Reitunterricht ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn er klar berufsbezogen ist. Freizeitangebote wie Ponyreiten oder Klassenfahrten gelten als steuerpflichtig.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.