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Die Ferienzeit ist gekommen und sommerliche Temperaturen locken derzeit viele in die Freibäder. Wer seine Wertsachen unbedacht auf dem Badehandtuch liegen lässt, riskiert, bei einem Diebstahl keine Entschädigung zu erhalten.
„Wer im Freibad bestohlen wird, kann nicht immer mit Versicherungsschutz rechnen. Denn die Hausratversicherung zahlt nur bei Raub, räuberischer Erpressung und Einbruchdiebstahl“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.
Wenn Badegäste ihre Wertsachen unbeaufsichtigt auf der Liegewiese oder einem anderen Ort im Freibad liegen lassen und bestohlen werden, handelt es sich dabei aber um einen ‚einfachen Diebstahl‘. In einem solchen Fall können Bestohlene meist nicht auf Entschädigung von ihrer Hausratversicherung hoffen – unabhängig davon, ob diese eine Außenversicherung enthält.
Auch Badende, die ihre Wertsachen in einem Spind einschließen, der im Freien steht, gehen leer aus. „Werden die Wertsachen jedoch in einem Spind eingeschlossen, der sich in einem Gebäude des Schwimmbads befindet, stehen die Chancen besser: Wenn eine Person den Spind aufbricht, handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Dieser ist von der Hausratversicherung gedeckt“, sagt Boss.
Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn Badegäste unter Androhung von Gewalt zur Herausgabe ihrer Wertsachen gedrängt werden. Die Hausratversicherung würde dann den Verlust zum Neuwert erstatten.
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