Hinterbliebene machen den Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld regelmäßig geltend, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es kaum.
Das im Juli 2017 eingeführte Hinterbliebenen- beziehungsweise Angehörigenschmerzensgeld hat sich nach Ansicht der deutschen Versicherer in der Praxis gut bewährt: Hinterbliebene machen den neuen Anspruch regelmäßig geltend und einigen sich meist einvernehmlich mit den Versicherungen über die Höhe der Zahlungen, erklärt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Gerichtliche Auseinandersetzungen seien die Ausnahme.
Die seltenen Streitfälle basieren nach den bisherigen Erfahrungen der Versicherer vor allem darauf, dass das Gesetz das „persönliche Näheverhältnis“ zum Getöteten nicht auf nahe Angehörige beschränkt. „In einigen Fällen wollen Menschen auch dann Hinterbliebenengeld erhalten, wenn Bekannte, Paten oder sogar Sportfreunde getötet wurden. Das ist aber zurecht nicht Sinn der Regelung”, so Asmussen.
Bundesgerichtshof sieht Richtwert bei 10.000 Euro
Das Hinterbliebenengeld können Menschen beanspruchen, wenn eine ihnen besonders nahestehende Person getötet wurde, etwa nach Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen oder medizinischen Behandlungsfehlern. Als Richtwert sieht der Bundesgerichtshof einen Betrag von 10.000 Euro an, der im Einzelfall nach unten oder oben angepasst werden kann.
Das Geld ist vom Verursacher des Todesfalls beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu bezahlen und soll das seelische Leid der Hinterbliebenen anerkennen. Bis zur Einführung des neuen Anspruchs konnten Hinterbliebene nur dann einen Ausgleich für ihr seelisches Leid erhalten, wenn sie durch den Todesfall psychisch so stark belastet waren, dass sie krank wurden (sogenannte „Schockschäden“).
Hintergrund
Der § 844 Absatz 3 BGB hat den Wortlaut:
„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
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